Ein Mann (Inhaber eines Maskenattest) betritt im März 2021 ohne Maske einen Supermarkt in Melsungen. Es kam zu einem Streit und letztlich wurde der Mann durch die Polizei in Handschellen abgeführt. Ebenfalls wurde ein Hausverbot verhängt. Durch dieses sah sich der Mann diskriminert und forderte daher die Aufhebung des Hausverbots sowie Unterlassung künftiger Zutrittsverweigerungen.
Das Gericht erkannt zwar eine Diskriminierung, aber versagte dem Mann die geltend gemachten Ansprüche, weil es meinte, die Diskriminierung sein nicht schwerwiegend.
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig.
Zunächst fällt auf, dass das Gericht sich – wie viele andere Gerichte in dieser Zeit auch – Fake News zu eigen und damit zur Grundlage seines Urteils macht. Es behauptet z. B. (Zitat):
Die Zahl der Todesopfer infolge der Covid-19-Pandemie beläuft sich deutschlandweit auf ca. 91.527 Menschen und weltweit auf über 4 Millionen Menschen.
Beide Zahlen sind nicht korrekt.
Das Gericht lässt unter den Tisch fallen, dass die Zahl der Todesopfer lediglich eine behauptete und aufgepumpte Zahl seitens der Politik ist, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar ist. So wurde in Deutschland damals beispielsweise auch jemand als Coronatoter gerechnet, wenn er durch einen Autounfall starb, aber zwei Wochen vorher einen positiven Test hatte.
Im Hinblick auf die weltweiten Zahlen sieht es noch schlimmer aus, da hier die Berechnungsgrundlagen völlig unklar sind. In Großbritannien war es beispielsweise so, dass jemand, der irgendwann mal einen positiven Test hatte und Monate später verstarb, als Coronatoter galt – selbst wenn er längst genesen war und nachweisbar an etwas völlig anderem starb.
Dennoch übernimmt das Gericht diese Fantasiezahlen und begründet damit sein Urteil. Das ist grob fehlerhaft.
Doch das Gericht macht sich weitere Falschbehauptungen zu eigen (Zitat):
„Durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird die Übertragung des Coronavirus von Mensch zu Mensch und infolge dessen das Risiko einer möglichen Infektion von Kunden oder Angestellten der Beklagten erheblich reduziert.“
Bereits vor der Coronazeit wurde klar kommuniziert, dass Masken im öffentlichen Publikumsverkehr keinen nachweisbaren Nutzen haben, ja sogar die Ansteckungsgefahr durch unsachgemäße Handhabung erhöhen können. Dies ist der Grund, aus dem Schweden – sehr erfolgreich – auf eine Maskenpflicht verzichtete. Auch nach der Coronazeit konnte nicht nachgewiesen werden, dass Masken einen Nutzen hätten. Zu keinem Zeitpunkt wurde nachgewiesen, dass Masken, wie das Gericht es falsch behauptet, Infektionen „erheblich reduzieren“ würden.
Dennoch übernimmt das Gericht auch diese Falschbehauptung und macht sie zur Grundlage seines Urteils. Das ist ebenfalls grob fehlerhaft.
Doch auch rechtlich ist das Urteil kritikwürdig. So versäumt das Gericht eine sorgfältige Prüfung der Diskriminierungsvoraussetzungen nach dem AGG. Es ist beispielsweise der Meinung, die Diskriminierung sei nicht schwerwiegend, weil der Betroffene auch in einem anderen Supermarkt einkaufen könne (Zitat):
„In Melsungen existieren über den von der Beklagten betriebenen Supermarkt hinaus weitere Supermärkte;“
Genau diese Argumentation soll durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz abgeschnitten werden. Nach der Logik des Gerichts wäre es dann auch rechtlich zulässig, einer behinderten Person aufgrund ihrer Behinderung den Zutritt zu einem Geschäft zu verweigern mit der Begründung, sie könne doch woanders einkaufen. Und was ist, wenn alle anderen Geschäftsinhaber die Person ebenso diskriminieren. Genau so war es in der Coronazeit: man bekam überall Probleme, wenn man ohne Maske erschien.
Auch ein Verweis auf Lieferdienste geht völlig an der Sache vorbei, denn auch in dem Verweis auf diese liegt ebenfalls eine Diskriminierung.
Ob das Gericht sich gegenüber einem Mann im Rollstuhl getraut hätte, die gleiche Argumentation abzuliefern? In der Coronazeit konnten sich alle Gesellschaftsmitglieder allerdings sicher sein, dass die Diskriminierung von Menschen, die keine Maske tragen, gesellschaftlich akzeptiert wird und wohlwollend betrachtet wird. Dies ist dem Urteil anzumerken.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Parteien streiten um ein gegenüber dem Kläger ausgesprochenes Zutritts- und Hausverbot sowie um Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Die Beklagte betreibt einen Edeka-Einkaufsmarkt in Melsungen. Der Kläger lebt in Melsungen. Er wollte am 04.03.2021 gegen 09:30 Uhr einen Einkauf bei der Beklagten vornehmen. Er trug keinen Mund-Nasen-Schutz.
Das genaue Geschehen am 04.03.2021 ist zwischen den Parteien streitig. Es wurde sodann die Polizei gerufen und der Kläger wurde in Handschellen abgeführt.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 04.03.2021 ein Hausverbot mit sofortiger Wirkung.
Der Kläger behauptet, er sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Falle des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes bekomme er sofort Panikattacken, Luftnot und Atemprobleme. Das Hausverbot sei ihm gegenüber erlassen worden, da er den Supermarkt der Beklagten ohne Mund-Nasen-Schutz betreten habe.
Im Zuge seines Einkaufs am 04.03.2021 sei er plötzlich von dem Geschäftsführer der Beklagten in einem unfreundlichen und harschen Tonfall aufgefordert worden, er solle bitte sofort das Ladengeschäft verlassen, da er keine Maske trage. Er, der Kläger, habe auf seine gesundheitlichen Gründe und das Attest verwiesen und sei ruhig und sachlich gewesen.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, er habe einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte aus § 21 Abs. 2 AGG, wobei er eine Entschädigung von 4.000,00 Euro als angemessen erachtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das ihm gegenüber am 04.03.2021 ausgesprochene Zutritts- und Hausverbot zum Betreten des Edeka-Neukauf-Einkaufsmarktes ohne Mund-Nasen-Bedeckung mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ihm, dem Kläger, ohne Mund-Nasen-Bedeckung den Zutritt zu ihrem Einkaufsmarkt zu verweigern,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die AGG-Diskriminierung vom 04.03.2021 eine angemessene Entschädigung nicht unter 4.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das ausgesprochene Hausverbot gründe nicht darin, dass der Kläger das Geschäft ohne Maske betreten habe, sondern in seinem absolut unangemessenen Verhalten und seinen Pöbeleien gegenüber Kunden und Mitarbeitenden der Beklagten.
Der Kläger sei am 04.03.2021 im Kassenbereich von einer Kundin darauf angesprochen worden, dass er doch bitte eine Maske tragen solle. Daraufhin habe der Kläger sofort angefangen, herumzubrüllen und die Kundin anzupöbeln. Schließlich habe er sich lautstark über die Maskenpflicht im Allgemeinen aufgeregt. Daraufhin habe sich die Zeugin (…) eingeschaltet und den Kläger zurechtgewiesen. Da sich der Kläger nicht beruhigt habe, sei der Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls hinzugekommen und habe den Kläger darum gebeten, das Geschäft zu verlassen und ein mündliches Hausverbot erteilt. Der Kläger sei daraufhin völlig ausgeflippt und habe den Geschäftsführer der Beklagten angeschrien. Bereits im Zeitraum von Februar 2021 bis Anfang März 2021 habe es mindestens zwei ähnliche Vorfälle gegeben.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es bedurfte keiner weiteren Beweiserhebung, da die Klage bereits unschlüssig ist; selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags ist die Klage nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des ihm gegenüber ausgesprochenen Zutritts- und Hausverbotes zum Betreten des Edeka-Neukauf-Einkaufsmarktes ohne Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 AGG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 21 Abs. 1 S. 1 AGG. Die Beklagte kann sich betreffend des ausgesprochenen Zutritts- und Hausverbotes auf ihr Hausrecht berufen. Es besteht kein Kontrahierungszwang eines privaten Supermarktbetreibers, vielmehr kann sich dieser auf seine negative Vertragsfreiheit berufen. Hieraus ergibt sich, dass der Supermarktbetreiber den Kundenzugang von bestimmten Umständen, wie etwa dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, abhängig machen kann.
Es liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG vor. Eine etwaige unterschiedliche Behandlung wäre gemäß § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AGG gerechtfertigt, da ein sachlicher Grund für die etwaige unterschiedliche Behandlung vorliegt (nach AG Bremen, Urt. v. 26.03.2021, COVuR 2021, 293, 293 f. liegt bereits keine diskriminierende Handlung vor). Sie dient der Vermeidung von Gefahren gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG. Ein gegenüber einer Person ausgesprochenes Hausverbot, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, dient dem Gesundheitsschutz der anderen Kunden des Supermarktes sowie der Angestellten der Beklagten und ist zur Durchsetzung dieses Zieles erforderlich und angemessen. Die Zahl der Todesopfer infolge der Covid-19-Pandemie beläuft sich deutschlandweit auf ca. 91.527 Menschen und weltweit auf über 4 Millionen Menschen. Durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird die Übertragung des Coronavirus von Mensch zu Mensch und infolge dessen das Risiko einer möglichen Infektion von Kunden oder Angestellten der Beklagten erheblich reduziert.
Über den oben genannten und im Rahmen der Abwägung als besonders wichtig anzusehenden Gesundheitsschutz als Grund für die unterschiedliche Behandlung, gibt es noch weitere Gründe, die für sich allein sowie in Zusammenschau sämtlicher Gründe eine etwaige unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Beklagte ist aus ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht ihren Angestellten gegenüber verpflichtet, für deren Gesundheit Sorge zu tragen. Der Beklagten drohen in diesem Zusammenhang möglicherweise auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen im Falle der Nichtdurchsetzung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem würden möglicherweise andere (maskierte) Kunden ausbleiben, wenn die Beklagte die Pflicht ihrer Kunden zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht durchsetzt.
Überdies riskiert die Beklagte bei Nichteinhaltung der Corona-Regeln in ihren Geschäftsräumen, dass gegen sie Ordnungsmittel bis hin zur Ladenschließung verfügt werden. Zwar besteht die Verpflichtung zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes in innenliegenden Publikumsbereichen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Coronavirus-Schutzverordnung nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Ob dies der Fall ist und § 2 Abs. 2 Nr. 2 Coronavirus-Schutzverordnung einschlägig ist, ist für die Beklagte jedoch teilweise im Einzelfall schwer nachprüfbar, zumal sich in dem vorliegenden Einzelfall aus dem ärztlichen Attest vom 10.06.2020 nicht nachvollziehbar ergibt, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren sowie auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin zu ihrer Einschätzung gelangt ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 06.01.2021, COVuR 2021, 284). Aus dem Attest ergibt sich lediglich, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert sei und damit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar. Auch aus dem Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 03.02.2021 ergibt sich nicht, inwieweit der Kläger zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sein soll. Unabhängig davon, dass sich aus dem vorliegenden Attest sowie dem Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung nicht ergibt, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind, woraus diese resultieren und auf welcher Grundlage die Einschätzung beruht, ist es der Beklagten nicht zumutbar, in jedem Einzelfall nachzuprüfen, ob ein Ausnahmefall nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Coronavirus-Schutzverordnung vorliegt und in diesem Zusammenhang dem Risiko behördlicher Maßnahmen ausgesetzt zu sein.
Bei der im Rahmen des § 20 AGG durchzuführenden Zumutbarkeitsabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der benachteiligte Geschäftspartner - vorliegend der Kläger - bei Massengeschäften in der Regel nicht so stark auf den einzelnen Anbieter angewiesen ist (vgl. Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 20 AGG Rn. 15). In Melsungen existieren über den von der Beklagten betriebenen Supermarkt hinaus weitere Supermärkte; insbesondere findet auch einmal wöchentlich ein Markt in Melsungen statt, bei dem das Ansteckungsrisiko aufgrund dessen, dass dieser Markt unter freiem Himmel stattfindet, minimiert ist. Insoweit kann der Kläger alternative Einkaufsmöglichkeiten nutzen oder ggf. auch für sich einkaufen lassen von Personen, die eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Tätigkeit könnte entweder Verwandtschaft oder Bekanntschaft des Klägers für diesen übernehmen oder der Kläger könnte, sollte seine Behauptung zutreffen, dass er krankheitsbedingt sowie aufgrund seiner Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen könne, sich an einen Einkaufsservice einer Hilfsorganisation wenden. Im Rahmen des Ausbruchs der Corona-Pandemie sind verschiedene Einkaufsservices ins Leben gerufen worden, die einen Einkaufsservice für Senioren und Menschen mit Behinderung durchführen, z.B. der Einkaufsservice des Deutschen Roten Kreuzes oder der Malteser Einkaufsdienst. Zudem besteht auch die Möglichkeit der Nutzung von Lieferdiensten, die diverse Supermärkte anbieten und bei denen das Ansteckungsrisiko minimiert ist, da nur ein einmaliger kurzer Kontakt zwischen Kunden und Zusteller stattfindet, bei dem auch entsprechend Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Da unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt, hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des ihm gegenüber ausgesprochenen Zutritts- und Hausverbotes.
Aus oben genannten Gründen besteht auch kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 21 Abs. 1 S. 2 AGG oder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, sodass auch der Klageantrag zu 2) unbegründet ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG. Denn wie oben bereits dargestellt, liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da die von dem Kläger gerügte unterschiedliche Behandlung gemäß § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.