Mehreren Soldaten wurde befohlen, sich einer sogenannten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Diese legten Beschwerde gegen den Befehl ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge zurück und entschied, es sei rechtens, wenn Soldaten eine Covid-19-Injektion zu dulden hätten.
Ein Beschluss mit fast 100 Seiten Umfang und über 230 Randnummern: Rein äußerlich könnte man dem Eindruck verfallen, das Gericht habe sich tatsächlich angemessen vertieft und nicht lediglich oberflächlich mit dem Sachverhalt und seinen tatsächlichen Problemen beschäftigt.
Leider täuscht dieser Eindruck.
Erfreulicherweise gewährt das Anwaltsteam Einblick in seine Schriftsätze – diese stehen für jedermann öffentlich einsehbar bereit (Adresse: https://www.covidimpfung-soldaten.de/dokumente) (Bei Klick: Sie verlassen covid-justiz.de und werden auf die vorgenannte externe Seite geleitet).
Unterzieht man sich der Lektüre des Beschlusses, so verstärkt sich von Zeile zu Zeile der Eindruck eines ergebnisgeleiteten Vorgehens des Gerichts. Beispielsweise stellt das Gericht stets mehr oder weniger subtil die fachliche Qualifikation der Sachverständigen der Antragsteller in Zweifel, macht selbiges jedoch nicht bei den Antragsgegnern. Im Gegenteil: deren Ausführungen werden ohne erkennbaren Grund geadelt, z.B.:
„(…) Veröffentlichungen, die nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel (…)
oder
Wie Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel zutreffend ausgeführt hat, (…)
Ferner verweigert sich das Gericht an vielen Stellen der Auseinandersetzung mit Argumenten. Statt auf eine fachliche Begründung einzugehen und ihre Plausibilität zu überprüfen, begnügt es sich mit einer angeblichen Mehrheitsmeinung – weder wird jedoch die Qualität dieser Meinung überprüft noch transparent gemacht, wie das Gericht zu der Einschätzung gelangt, diese und jene Ansicht seien eine „Mehrheitsmeinung.“
Da es den Rahmen sprengen würde, alle Fehlleistungen – man muss es leider so nennen – des Gerichts hier aufzulisten, folgen prägnante Beispiele, die die Weigerung des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären, veranschaulichen:
Beispiel 1:
Das Gericht meint, das es gäbe gemäß RKI keine hinreichenden Hinweise auf eine Gefährlichkeit der Covid-19-Injektionen. Das Anwaltsteam legte jedoch dar, dass die Datenerhebung des RKI für so eine Annahme untauglich ist, da dessen Datenerhebung so gestaltet ist, dass sich daraus keine Risikosignale ergeben. Aus den Seiten 1 bis 5 seiner Anhörungsrüge vom 20.07.2022 begründet Prof. Martin Schwab sein zusammenfassendes Urteil ausführlich und kommt zu dem Schluss:
Wenn das PEI so weiter arbeitet wie bisher, wird es niemals ein Risikosignal erkennen. Das ganze System beim PEI ist geradezu darauf angelegt, dass die meisten Impfkomplikationen niemals ihren Weg in die Sicherheitsberichte finden werden. Das PEI liefert nicht etwa, wie der erkennende Senat meint, solide Daten, sondern befindet sich ganz im Gegenteil im Datenblindflug.
Das BVerwG vertritt hingegen einfach eine andere Meinung:
Der erkennende Senat hat (…) die wöchentlichen Lageberichte des Robert-Koch-Instituts und die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts, (…) herangezogen. Die wissenschaftliche Überzeugungskraft dieser amtlichen Auskünfte konnte (…) nicht erschüttert werden.
Hier fällt leicht unter den Tisch, dass das Gericht das Pferd von hinten aufzäumt: das Gericht fordert den über alles erhabenen und 100%igen Beweis, dass die Injektionen schädlich sind und geht gleichzeitig erheblichen Hinweisen für eine Gefährlichkeit nicht nach bzw. redet diese Hinweise klein. Das Gericht schirmt damit die Arzneimittelhersteller auf Kosten der Betroffenen ab. Würde es die Gesundheit der Betroffenen ernst nehmen, dann würde es den vorgelegten Hinweisen und wissenschaftlichen Studien nachgehen.
Beispiel 2:
Das Anwaltsteam hat eine Fülle von Dokumenten eingereicht, die die Sicherheit der Covid-Injektionen in Frage stellen, insbesondere auch solche mit Auslandsbezug. Zwar hat das Gericht dies auch durchaus bemerkt, aber sich geweigert, den Hinweisen nachzugehen. Zitat des Gerichts:
Dieses Vorbringen war jedoch nicht entscheidungserheblich. Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens ist es nicht, (…) behauptete Impfnebenwirkungen im Ausland zu erforschen.
Nach alledem wundert auch die Behauptung des Gerichts gegen Ende der Entscheidung nicht mehr:
„Von einem Medizinversuch kann daher nicht gesprochen werden.“
Der Antrag wird zurückgewiesen.