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Entscheidungen nach Jahren
Laufende Verfahren:
Chronologie der Ereignisse:

Schließung von Fitnessstudios

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.11.2020, Gz. 2 KM 768/20

Zusammenfassung

Ein Fitnessstudio war wegen des Lockdowns gezwungen, zu schließen. Der Grund dafür lag in der sogenannten „Corona-Landesverordnung“, die die Regierung Mecklenburg-Vorpommerns am 31.10.2020 erlassen hatte.

Aus diesem Grund beantragte das Fitnessstudio vor Gericht die vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 23 dieser Corona-Landesverordnung. Das Fitnessstudio argumentierte mit folgenden Punkten:

  • § 28 Abs. 1 IfSG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ermächtige im Ergebnis zu allen denkbaren Grundrechtseingriffen.
  • Die Verordnung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen,
  • sei unverhältnismäßig und
  • die Schließungen würden nicht nachweislich zur Eindämmung des Virus beitragen.
  • Zudem verletze die Regelung ihre Grundrechte und existenziellen Interessen.

Der Antragsgegner, das Land Mecklenburg-Vorpommern, verteidigte den Lockdown als notwendig, um

  • die Infektionszahlen zu senken und
  • das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen, da für das Gesundheitssystem Mecklenburg-Vorpommerns eine Überlastungsgefahr nahe liege.
  • Insbesondere sei die Kontaktreduktion in Fitnessstudios aufgrund erhöhter Aerosolausstoßungen und intensiver Kontakte entscheidend.

Das Gericht hielt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für offen, lehnte jedoch den Eilantrag ab, da die Folgenabwägung zugunsten des Gesundheitsschutzes ausging. Die Öffnung der Fitnessstudios könne seiner Meinung nach zu einer exponentiellen Verbreitung des Virus führen, was Leib und Leben gefährden würde.

Anmerkung

Die Landesregierung malte in dem Verfahren den Teufel an die Wand (Zitat);

„… die derzeit äußerst dynamische Ausbreitung der Pandemie [müsse] gestoppt werden und die Infektionszahlen auf ein für das Gesundheitssystem verträgliches Niveau zurückgefahren werden sollten. Geschehe dies nicht, drohe relativ zeitnah eine Überlastung des Gesundheitssystems mit Folgen, die ohne jede Übertreibung als schrecklich zu beschreiben seien. Entfielen die Maßnahmen der angegriffenen Verordnung, wäre etwas später ein noch wesentlich heftigerer „Lockdown“ erforderlich, der noch dazu möglicherweise noch länger andauern müsste. Dadurch würde nur erreicht werden, dass bis dahin noch mehr Menschen erkrankten. Der „Lockdown“ diene mit dem Schutz des Gesundheitssystems unmittelbar dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen.“

Allerdings:

Bereits damals war bekannt, dass das Gesundheitssystem zu keinem Zeitpunkt überlastet war und auch nicht drohte, überlastet zu werden (Quelle: https://infektionsradar.gesund.bund.de/de/gesamt/intensivstationen)

Im Gegenteil: es gab eine historische Unterbelegung: https://www.aerzteblatt.de/archiv/218200/COVID-19-Pandemie-Historisch-niedrige-Bettenauslastung

Man sollte meinen, dass einem Gericht – dazu noch einem Obersten Verwaltungsgericht – dies auffällt und die Behauptung der Landesregierung entsprechend bewertet.

Aber nein. Obwohl die Behauptung der Landesregierung mit der Wirklichkeit nichts zu tun hatte, wird sie vom Gericht übernommen und sogar noch weitergesponnen (Zitat):

„Bei einem sich weiter erhöhenden Infektionsgeschehen besteht zudem die Gefahr einer Überlastung des Krankenhaussystems und damit die Gefahr einer nicht mehr ausreichenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung insgesamt sowie der mit dem Coronavirus infizierten Personen. Dies nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dass sonstige Operationen und medizinische Behandlungen nicht infizierter Personen aufschoben werden müssen, sondern auch im Hinblick darauf, dass mit dem SARS-CoV-2-Virus Infizierte intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Bei einer Überlastung des Krankenhaussystems droht die Gefahr einer sog. Triage, bei der durch die Ärzte im Falle einer Überlastung die Entscheidung zu treffen ist, welchem Patienten die erforderliche medizinische Behandlung (beispielsweise mit Beatmungsgeräten) zukommen soll und welche diese nicht (mehr) erhalten.“

Fraglich ist, auf welcher Grundlage das Gericht zu einer derart falschen Einschätzung kam.

Bereits ein Blick über die Grenze zeigte, dass die Schlussfolgerung des Gerichts falsch war: Schweden hatte zu keinem Zeitpunkt eine Maskenpflicht oder einen Lockdown. Dennoch gab es dort nie Probleme mit dem Gesundheitssystem. Und das obwohl in Schweden mehr Menschen in Ballungsgebieten leben als in Deutschland.

Die Entscheidung des Gerichts:

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Regelung in § 2 Abs. 23 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 31.10.2020 (Schließung von Fitnessstudios) ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO aufgrund einer vorzunehmenden Folgenabwägung nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.(Rn.34)
  2. Unter Abwägung aller Umstände und Folgen setzt sich dabei der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung von deren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durch.(Rn.42)

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.

  • Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

I.
  1. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 23 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 31.10.2020 (GVOBl. S. 926), soweit Fitnessstudios für den Publikumsverkehr geschlossen sind.

  2. § 2 Abs. 23 Corona-LVO M-V lautet:

  3. „Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.“

  4. Die Antragstellerin hat am 03.11.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht. Sie betreibt nach ihren Angaben im Hoheitsgebiet des Antragsgegners ein Fitnessstudio.

  5. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:

  6. § 28 Abs. 1 IfSG verstoße bereits gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Kompetenzvorgaben in der genannten Norm genügten nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 141, 229, 267) aufgestellt habe. Die Vorschrift ermächtige im Ergebnis zu allen denkbaren Grundrechtseingriffen. In verschiedenen Gerichtsentscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 – 1 S 925/20 –) seien erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes formuliert.

  7. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 28 IfSG ausginge, stelle sich die Frage, wer dessen Adressat sei. § 16 IfSG ermächtige als Präventions-Generalklausel zur Anordnung aller notwendigen Schutzmaßnahmen, während § 28 IfSG die korrespondierende Bekämpfungs-Generalklausel sei. Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG werde eröffnet, sofern Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergebe, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der angegriffenen Verordnung nicht vor. Der Betrieb des Fitnessstudios sei nicht erneut eingestellt worden, weil dort solche Personen festgestellt worden seien. Grund dafür seien auch nicht regionale Entwicklungen, vielmehr würden pauschal und losgelöst von der konkreten regionalen Betroffenheit die Betriebsschließungen verfügt.

  8. Die Verordnung habe allein präventiven Charakter, verbunden mit dem Ziel, die Ausbreitung des Virus zu reduzieren. Damit sei allein der Anwendungsbereich des § 16 IfSG eröffnet. Hierfür wäre aber der Antragsgegner nicht zuständig, insbesondere fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung. Der 4. Abschnitt des IfSG diene nicht nur der Verhütung, sondern ebenso der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dies bedeute aber, dass die Krankheit bereits ausgebrochen sei. Es mache entschädigungsrechtlich einen erheblichen Unterschied, ob eine Maßnahme auf § 16 IfSG oder § 28 IfSG gestützt werde. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 IfSG werde die Antragstellerin in ihren gesetzlichen Entschädigungsansprüchen des § 65 IfSG präkludiert und damit auf Amtshaftungsansprüche reduziert.

  9. Die angegriffene Regelung genüge nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

  10. Sie sei bereits nicht erforderlich. Der Antragsgegner könne seine Einschätzung des Infektionsgeschehens nicht pauschal mit den steigenden Infektionszahlen begründen. Gleiches gelte für die Reproduktionszahl (R-Wert) oder den Inzidenzwert. Der Antragsgegner müsse konkret nachweisen, dass die erhöhten Infektionszahlen (auch) auf Fitnessstudios zurückzuführen und vorhandene Hygienekonzepte unzureichend seien. Die bislang statistisch und tatsächlich widerlegte, befürchtete Überforderung des Gesundheitssystems stelle für sich genommen keine taugliche Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe dar; vielmehr müssten weitere Kapazitäten geschaffen werden. Eine erhöhte Risikobewertung könne im Zusammenhang mit Fitness- und Freizeitanlagen nicht abgeleitet werden, insbesondere wenn die vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzregeln eingehalten würden. Seit Wiedereröffnung von Fitnessstudios sei es zu keinem einzigen bekannt gewordenen Fall einer Infektion mit dem Coronavirus gekommen. Eine Kontaktpersonennachverfolgung sei bei den Fitnessstudios – anders als bei Gaststätten – jederzeit möglich.

  11. Da von den Studios keine Gefahr ausgehe, sei die Schließung ungeeignet, sich positiv auf das Infektionsgeschehen auszuwirken. Als Grund für den erheblichen Anstieg der lokalen Inzidenzwerte würden private Feiern und ausufernde Freizeitgestaltungen unter Missachtung der Abstandsregelungen vermutet. Das pauschale Motiv des Antragsgegners, schlicht Kontakte zu reduzieren, sei bereits für sich genommen ungeeignet, das erstrebte Ziel zu erreichen. Kontakte als solche stellten kein Risiko dar, sondern die Art derselben.

  12. Die angegriffene Verordnung sei auch unverhältnismäßig. Der Antragsgegner müsse zunächst Gründe bzw. die Infektionsquellen ermitteln, ehe er mit entsprechenden Ge- und Verboten agiere. Der Antragsgegner müsse genügend Kapazitäten für eine Nachverfolgung schaffen. Er habe seit Beginn der Pandemie im Frühjahr dieses Jahres genügend Zeit gehabt, sich auf den Herbst und Winter vorzubereiten. Die erfolgreich umgesetzten Hygienekonzepte stellten ein milderes Mittel als die Betriebsschließungen dar. Wenn überhaupt wäre es als Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen angemessen, die Auflagen wieder zu verschärfen, statt eine Betriebsschließung als ultima ratio anzuordnen. Die offensichtliche Pauschalierung von Infektionsrisiken sei fehlerhaft und widerspreche den Feststellungen des RKI, nach dessen Hinweisen das Infektionsrisiko nicht pauschalierbar sei. Zudem werde der systemrelevante Beitrag von Fitnessstudios für die psychische und physische Gesundheit der Menschen nicht berücksichtigt.

  13. Zudem seien die gravierenden Einbußen der Betriebe zu berücksichtigen. Diese seien als erheblich einzuschätzen, da sie den Inhaber sowie die beschäftigten Arbeitnehmer existenziell beträfen und aufgrund der Vielzahl der Schließungen für die Volkswirtschaft des Bundeslandes einschneidende Folgen hätten. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf staatliche Hilfen verweise, seien diese ungeeignet, den tatsächlich entstandenen Schaden zu erstatten.

  14. Es liege auch ein schwerwiegender Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Es gebe keine Rechtfertigung, ihren Betrieb anders zu behandeln als die unter Auflagen erlaubten Gewerbe des Einzelhandels, Friseurbetriebe oder beispielsweise auch Gottesdienste.

  15. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei dringend geboten. Aus den vorgenannten Gründen werde der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung führen. Zudem würden mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung Tatsachen geschaffen werden, da jede Betriebsschließung nur schwer rückgängig gemacht werden könne und für die Antragstellerin existenzielle Risiken habe. Viele „Mitglieder“ hätten bereits vor dem erneuten Lockdown beträchtliche Ängste, im Fitnessstudio zu trainieren; diese Angst werde nun noch größer sein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die epidemiologische Situation nicht mit Ablauf des 30.11.2020 geändert haben werde. Im besten Fall seien die Inzidenzwerte reduziert. Ein Lockdown könne lediglich eine kurzfristige „Atempause“ geben und nicht mehr. Die epidemiologische Lage bliebe gleich.

  16. Eine etwaige vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragsgegners aus. Selbst wenn die Fitnessstudios wieder öffnen dürften, würden sich die vom Antragsgegner dargestellten Befürchtungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht realisieren. Ein Zusammenbruch des Gesundheitswesens sei dann nicht nur unwahrscheinlich, sondern fernliegend. Im Übrigen kämen auch weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine MNB-Verpflichtung in Betracht. Eine Auslastung des Gesundheitssystems liege nicht vor. Das hiesige Gesundheitssystem sei nicht mit denen anderer (europäischer) Länder vergleichbar. Die wirtschaftlichen Folgen und auch die Auswirkungen auf die Bevölkerung, die kein Gesundheitstraining durchführen könnte, sei höher zu gewichten, als der demgegenüber möglicherweise (saisonbedingte) marginale und nicht ins Gewicht fallende Anstieg an Infizierten, die intensivmedizinisch betreut werden müssten.

  17. Die Antragstellerin beantragt,

  18. § 2 Abs. 23 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 31.10.2020 (GVOBl. S. 926) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit Fitnessstudios für den Publikumsverkehr geschlossen sind.

  19. Der Antragsgegner beantragt,

  20. den Antrag abzulehnen.

  21. Er führt im Wesentlichen aus, er selbst, die anderen Länder und die Bundesregierung hätten sich auf der Grundlage fachwissenschaftlichen Rats für den eingeschränkten „Lockdown“ entscheiden dürfen. Dabei gehe es darum, drei Viertel aller Kontakte zu vermeiden, um die Infektionszahlen nach unten zu bringen, die exponentielle Ausbreitung zu beenden und es den Gesundheitsämtern wieder zu erlauben, die Kontakte infizierter Personen effektiv nachzuverfolgen. Es könne nicht mehr nur auf besonders infektionsgefährliche Bereiche abgestellt werden, weil nicht (mehr) klar sei, welche Bereiche dies seien. Die Ansteckungsumstände seien im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 % der Fälle unklar. Deshalb könne eine Beschränkung auf nur bestimmte, besonders infektionsrelevante Bereiche nicht erfolgen.

  22. Die – belastende – Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Gastronomie, der Beherbergung und der Fitnessstudios folge daraus, dass diese Bereiche „kontaktintensiv“ seien, anders als beispielsweise im Einzelhandel, wo ein Kontakt von mehr als 15 Minuten oder ein Aufenthalt von mehr als 30 Minuten in einem eher kleinen Raum mit einer entsprechend hohen Konzentration von Aerosolen hochgradig unwahrscheinlich sei.

  23. Die Einschränkungen für Sportbetrieb und Sportanlagen im Allgemeinen und für Fitnessstudios im Besonderen begründeten sich aus der Anzahl von Kontakten, die die Sporttreibenden innerhalb der geschlossenen Räume von Fitnessstudios ohnehin miteinander hätten, wobei hinzukomme, dass aufgrund des Gerätewechsels zusätzliche Bewegung im Raum erfolge, die zu weiteren Kontakten führe. Ein maßgebliches Risiko bestehe zudem in der sportbedingt erhöhten Atmung, bei der zusätzliche Aerosole ausgestoßen werden würden.

  24. Es liege für das Gesundheitssystem Mecklenburg-Vorpommerns eine Gefahr der Überlastung nahe und daher sei eine Beschränkung von Kontakten dringend geboten, um dem derzeitigen exponentiell Anstieg der Infektionszahlen Herr werden zu können.

  25. Im Übrigen seien die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gewahrt; §§ 28, 32 IfSG würden dem grundrechtlichen Wesentlichkeitsgebot gerecht. Auch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor.

  26. Bei dem nunmehr entwickelten Regelungskonzept der angegriffenen Landesverordnung gehe es darum, ein deutliches Absinken der Infektionszahlen zu erreichen und die Kontakte insgesamt weitestgehend zurückzufahren. Dieses Vorgehen, das zur Senkung der zur Zeit steil ansteigenden Infektionszahlen angeraten sei, würde ad absurdum geführt, wenn jeder Bereich, in dem es zu Kontakten komme, geltend machen könne, er sei nicht in besonderem Maße infektionsgefährlich. Es komme nur darauf an, dass eine Abwägung Ausnahmen vom „Lockdown“ gebieten könne, wo dies angesichts der epidemiologischen Gefährlichkeit und aller anderen Belange sachgerecht sei.

  27. Die angegriffene Regelung sei geeignet, weil in Fitnessstudios Kontakte stattfänden, die durch den „Lockdown“ unterbunden werden sollten. Eine Infektion in einem Fitnessstudio könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass niemals infizierte und infektiöse Menschen das Fitnessstudio überhaupt beträten. Eine solche Feststellung sei bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus schlichtweg nicht möglich.

  28. Die Maßnahme sei auch erforderlich. Es gebe kein milderes Mittel, insbesondere nicht in Form strengerer Hygieneauflagen. Strengere Auflagen hätten sich in den vergangenen Wochen als im großen Maßstab ungeeignet erwiesen. Das derzeitige Infektionsgeschehen lasse sich nicht mehr einzelnen Infektionsorten zuschreiben, sondern finde diffus statt, sodass für eine Unterbrechung der Entwicklung möglichst alle Kontakte verhindert werden müssten. Dabei sei es sachgerecht, bei der Auswahl der verbotenen Kontakte vorrangig die Freizeitgestaltung als Abgrenzungsmerkmal heranzuziehen, um damit volkswirtschaftliche Schäden zu begrenzen. Den besonderen politischen und persönlichen Grundrechten wie der Religions- und der Versammlungsfreiheit, aber auch dem Schutz von Ehe und Familie sowie dem engsten Freundeskreis als Ausprägung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit könne hinreichend Rechnung getragen werden. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebiete es nicht, Fitnessstudios vom „Lockdown“ auszunehmen.

  29. Einer Folgenabwägung müsse zugrunde gelegt werden, dass die derzeit äußerst dynamische Ausbreitung der Pandemie gestoppt werden und die Infektionszahlen auf ein für das Gesundheitssystem verträgliches Niveau zurückgefahren werden sollten. Geschehe dies nicht, drohe relativ zeitnah eine Überlastung des Gesundheitssystems mit Folgen, die ohne jede Übertreibung als schrecklich zu beschreiben seien. Entfielen die Maßnahmen der angegriffenen Verordnung, wäre etwas später ein noch wesentlich heftigerer „Lockdown“ erforderlich, der noch dazu möglicherweise noch länger andauern müsste. Dadurch würde nur erreicht werden, dass bis dahin noch mehr Menschen erkrankten. Der „Lockdown“ diene mit dem Schutz des Gesundheitssystems unmittelbar dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen.

    II.
  30. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

  31. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 S 2962/18 – juris Rn. 16).

  32. Der Senat hält die Erfolgsaussichten des Antrags im Hauptsacheverfahren für offen.

  33. Die Frage, ob die angegriffene Verordnung auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht, die ihrerseits den Anforderungen des Parlamentsvorbehaltes bzw. des Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG genügt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 – andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020 – 13 MN 433/20 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 – 11 S 94/20 –; OVG Schleswig, Beschluss vom 05.11.2020 – 3 MR 56/20 –). Angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren bleibt eine abschließende Klärung dieser Frage der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

  34. Die angegriffene Regelung in der Corona-LVO M-V erweist sich auch nicht aufgrund der im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage aus anderen Gründen als voraussichtlich rechtswidrig.

  35. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die angegriffene Regelung nach dem System des Infektionsschutzgesetzes auf die §§ 28 Abs. 1, 32 Satz 1 IfSG gestützt werden kann und § 16 IfSG als Ermächtigungsgrundlage hier nicht einschlägig ist (Senatsbeschlüsse vom 08.04.2020 – 2 KM 236/20 OVG – und vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG –).

  36. Der Annahme offener Erfolgsaussichten liegt auch zugrunde, dass sich die angegriffene Bestimmung im Rahmen einer prognostischen Einschätzung nicht als voraussichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig erweist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.11.2020 – 20 NE 20.2468 – Rdn. 14ff).

  37. Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Eilverfahren nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind einander gegenüberzustellen die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwerwiegend sein, dass sie – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – zitiert nach juris).

  38. Die nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

  39. Im Falle des – weiteren – Vollzugs der angegriffenen Bestimmung in der Corona-LVO M-V kommt es zu erheblichen Eingriffen in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Senat verkennt dabei nicht, dass in dieses Recht der Antragstellerin derart umfangreich eingegriffen wird, dass sie dadurch in ihrer Existenz bedroht sein könnte, auch wenn die Corona-LVO M-V bis zum 30.11.2020 in ihrer Geltungsdauer beschränkt ist. Die angegriffene Regelung beeinträchtigt zudem nicht nur das betreffende Unternehmen oder den Inhaber desselben, sondern darüber hinaus auch etwaige Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze zumindest gefährdet werden, sowie jedenfalls die Rechte der Kunden der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung einen Ausgleich für wirtschaftliche Verluste der von den Schließungen betroffenen Betriebe in Aussicht gestellt hat (vgl. Beschluss in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.10.2020). Hierdurch werden voraussichtlich die finanziellen Folgen der Schließungsanordnung abgemildert.

  40. Dem steht der Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 GG gegenüber, der den Staat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung verpflichtet. In dem Fall, dass der Vollzug der angegriffenen Regelung in der Corona-LVO M-V vorläufig ausgesetzt würde, würden alle Fitnessstudios in Mecklenburg-Vorpommern wieder öffnen können. Dies könnte allerdings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbreitung der Infektion und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen. Zwar ist auch bei einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht stets von einem lebensbedrohenden oder gar tödlichen Verlauf der Krankheit auszugehen, da es auch relativ unauffällige und/oder symptomlose Verläufe in nicht unerheblichen Ausmaß gibt. Allerdings besteht die besondere Gefahrenlage darin, dass das Virus hochinfektiös ist und sich exponentiell verlaufend verbreitet. Diese Entwicklung des Infektionsgeschehens ist nicht mehr nur zu befürchten, sondern hat sich in der letzten Zeit deutlich erkennbar realisiert. Dies zeigen die Infektionszahlen des vergangenen Monats, nach denen sich bundesweit die bestätigten Infektionsfälle von 12.954 (Stand 03.10.2020) auf 99.873 Fälle (Stand 02.11.2020) bereits in dieser kurzen Zeit vervielfacht haben (vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), jeweils aktualisierter Stand 02.11.2020 und 03.10.2020). Auch die Zahlen bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern zeigen auf, dass sich die innerhalb des vergangenen Monats registrierten Infektionsfälle nahezu verzehnfacht haben (von 95 7-Tages-Fälle am 02.10.2020 auf 800 7-Tages-Fälle am 08.11.2020) und die Anzahl der stationär wegen einer Coronainfektion zu behandelnden Patienten im gleichen Zeitraum (von 147 am 02.11.2020 auf 301 am 08.11.2020) sich verdoppelt hat (Täglicher Lagebericht des LAGuS zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Mecklenburg-Vorpommern, Stand 05.11.2020 und Stand 02.10.2020). Ohne entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen ist ein weiterer – exponentieller – Anstieg der Infektionen weiterhin hinreichend wahrscheinlich zu erwarten. Da es zwischenzeitlich zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung der SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung kommt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind, denn nur ein Viertel der insgesamt gemeldeten COVID-19-Fälle kann einem Ausbruch zugeordnet werden (vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 08.11.2020), kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weiteren Verbreitung bzw. Übertragung des Coronavirus auch in Fitnessstudios gekommen ist bzw. kommen kann.

  41. Die Gefahr eines Leib oder Leben bedrohenden Verlaufs der Krankheit erhöht sich jedoch mit der Anzahl der erkrankten Personen, die das Virus weiterverbreiten. Mit der Anzahl der positiv getesteten Personen erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu schweren oder gar tödlichen Verläufen der Krankheit kommt. Dabei ist die Frage, inwieweit es zu Spätfolgen auch bei einem unauffälligen Verlauf der Krankheit kommen kann, wissenschaftlich noch nicht geklärt. Bei einem sich weiter erhöhenden Infektionsgeschehen besteht zudem die Gefahr einer Überlastung des Krankenhaussystems und damit die Gefahr einer nicht mehr ausreichenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung insgesamt sowie der mit dem Coronavirus infizierten Personen. Dies nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dass sonstige Operationen und medizinische Behandlungen nicht infizierter Personen aufschoben werden müssen, sondern auch im Hinblick darauf, dass mit dem SARS-CoV-2-Virus Infizierte intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Bei einer Überlastung des Krankenhaussystems droht die Gefahr einer sog. Triage, bei der durch die Ärzte im Falle einer Überlastung die Entscheidung zu treffen ist, welchem Patienten die erforderliche medizinische Behandlung (beispielsweise mit Beatmungsgeräten) zukommen soll und welche diese nicht (mehr) erhalten.

  42. Unter Abwägung aller genannten Umstände und Folgen setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Grundrechte der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung von deren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durch (vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 – OVG 11 S 94/20 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2020 – 3 R 218/20 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 – 13 MN 433/20 –; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.11.2020 – 3 MR 56/20 –).

  43. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

  44. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO.