Eine Beamtin des Justizvollzugsdienstes äußerte sich kritisch über Coronamaßnahmen und verschwieg ihre Bedenken hinsichtlich der sogenannten Coronaimpfungen nicht. Ferner kündigte sie zwar an, nicht an Testungen teilzunehmen, hat jedoch nicht gegen die Testpflicht verstoßen.
Die Haltung der Frau führte erst zu einem Diziplinaverfahren und einer vorläufigen Dienstenthebung mit Einbehalt eines Teils ihrer Bezüge. Später beantragte das Land, die Frau aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Mit Erfolg.
Das Verfahren zeigt deutlich, wie schnell ein Beamter entlassen werden kann, wenn er Gebrauch von seiner Meinungsfreiheit macht.
Die Beamtin im vorliegenden Fall, die ihre Laufbahnprüfung als Beste und mit Höchstnote abgeschlossen hatte, verrichtete ihren Dienst – hatte allerdings eine kritische Haltung zur Coronapolitik.
In einem Personalgespräch sei notiert worden, dass die Betroffene Gefangenen mitgeteilt habe, nicht geimpft zu sein. Sie habe erwähnt:
„… (…) dass die „Impfung“ nicht erprobt sei, d.h. der „Impfstoff“ befinde sich noch in der experimentellen Phase, ein Versuch am Menschen. (…) es somit überhaupt nicht absehbar sei, welche Nebenwirkungen und Langzeitfolgen auftreten könnten.“
Im Personalgespräch habe sie u.a. auch gesagt, dass ein PCR-Test keine Infektion nachweise und dass es nicht um die Gesundheit der Menschen gehe, sondern um Gehorsam.
Diese und weitere Äußerungen (Einzelheiten siehe unten) waren zu viel für das Land und für das Verwaltungsgericht Trier.
Zwar meint das Gericht, dass ein Beamter schon noch Kritik üben dürfe:
„Die hiermit eingegangene Verpflichtung eines jeden Beamten schließt nicht aus, an den Erscheinungen dieses Staates im Rahmen des Art. 5 GG Kritik üben zu dürfen und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb der Möglichkeiten der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden.“
Doch die zulässige Grenze dieser Kritik ist nach Meinung des Gerichts offenbar sehr schnell überschritten. Obwohl der Fall keinen Anlass gibt, anzunehmen, die Beamtin würde die verfassungsmäßige Ordnung infrage stellen, meint das Gericht (Zitat):
„Die Beklagte äußerte sich innerdienstlich gegenüber Kollegen, dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der *** wiederholt nicht nur in hohem Maße kritisch gegen die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, sondern stellte die Corona-Pandemie an sich mit einer äußerst negativen Konnotation hinsichtlich des Staates und der für ihn handelnden Organe in Abrede. Sie bezeichnete diese als „Propagandazirkus“, „gezielte Angst- und Panikmache – Propaganda“, „Irrsinn“ und gezielte Täuschung des Staates („nichts ist, wie es scheint…“).“
Das Gericht hätte sich hier die Frage stellen sollen, was eine Kritik, die nicht wehtun darf, noch wert ist und ob es sich nicht nur noch um eine leere Hülle der Meinungsfreiheit handelt.
Dass tatsächlich vieles während der Coronazeit nicht so war, wie es schien, haben die RKI-Protokolle gezeigt – unter anderem, dass seitens des Staates bewusst und massiv gelogen wurde (Stichwort: „Pandemie der Ungeimpften“) – Hinweise dafür konnte man schon früh erkennen.
Wahrscheinlich wären diese Lügen nicht so erfolgreich gewesen, wenn die Maßnahmenpolitik ohne Angst vor Repressalien (z.B. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) offen hätte kritisiert werden dürfen. So jedoch trug der insbesondere Beamten abverlangte Gehorsam und die verlangte Unterdrückung ihrer Meinung dazu bei, dass Missstände nicht ausreichend angesprochen wurden und erst Jahre später durch geleakte Protokolle ans Licht kamen.
Die Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger betreibt die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst.
Die am *** in *** geborene Beklagte steht als Justizvollzugsobersekretärin im Dienst des klagenden Landes. Nach erfolgtem Sekundarabschluss I und dem Abgang aus der 11. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums absolvierte sie im Januar 2002 erfolgreich eine Ausbildung zur Hotelfachfrau (Gesamtergebnis „gut“). In den Folgejahren war die Beklagte in unterschiedlichen Verwendungen in ihrem Ausbildungsberuf angestellt (u. a. als Restaurant- und Hotelfachfrau, Stewardess auf der „MS ***“ und Restaurantleiterin). Im Zeitraum vom 18. November 2013 bis 30. September 2014 war die Beamtin als Beschäftigte im allgemeinen Vollzugsdienst, als Personalersatzkraft mit der Zielsetzung der Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst, angestellt. Während der Beschäftigtenzeit war sie in der Abteilung Sicherheit der Justizvollzugsanstalt *** (im Folgenden: JVA ***) im Bereich der Außenpforte bzw. dem Besuchsdienst eingesetzt. Am 1. Oktober 2014 wurde die Beklagte als Justizvollzugsobersekretäranwärterin zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Mit
Bestehen der Laufbahnprüfung am 26. Oktober 2016 als Lehrgangsbeste (mit dem Gesamtergebnis „sehr gut – 14 Punkte“) wurde sie zur Justizvollzugsobersekretärin (BesGr. A7) ernannt. Bis zum 31. Dezember 2016 war die Beamtin wiederum in der Abteilung Sicherheit der JVA *** eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2017 erfolgte ein Verwendungseinsatz im Vollzugsabteilungsdienst des geschlossenen Vollzuges.
Mit Wirkung vom 1. November 2019 wurde die Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Sie wurde zuletzt am 31.Oktober 2019 aus Anlass des Probezeitendes beurteilt. Die Gesamtbeurteilung lautete, dass sich die Beamtin in der Probezeit als geeignet erwiesen habe.
Die Beklagte ist ledig und kinderlos.
Straf- oder disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet, allerdings führte die Verweigerungshaltung der Beamtin gegen dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie am 28. Januar 2021 zu einer vom Leiter der JVA *** ausgesprochenen dienstlichen Missbilligung sowie ihrer Umsetzung von der Vollzugsabteilung 2 auf die Vollzugsabteilung 7.
Durch Verfügung vom 4. Oktober 2021 leitete der Leiter der JVA *** wegen beharrlicher Fortsetzung ihrer Verweigerungshaltung ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein. Unter dem 5. Oktober 2021 wurde die bereits mündlich am 24. September 2021 durch den Leiter der JVA *** mit sofortiger Wirkung untersagte Führung der Dienstgeschäfte schriftlich bestätigt.
Mit Schreiben vom 2. November 2021 teilte das Ministerium der Justiz der Beamtin mit, dass beabsichtigt sei, sie vorläufig des Dienstes zu entheben und Teile der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten. Sie wurde über ihre Rechte belehrt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus erhielt sie den Hinweis, dass sie zur vorläufigen Dienstenthebung, zur Einbehaltung von Dienstbezügen und zur Einreichung der Disziplinarklage die Mitbestimmung des Hauptpersonalrates – Bereich Strafvollzug – beantragen könne. Auch wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zu den genannten Maßnahmen die Mitwirkung der zuständigen
Gleichstellungsbeauftragten beantragen könne. Hiervon machte sie keinen Gebrauch.
Mit E-Mail vom 8. November 2021 gab die Beklagte dem Ministerium ein an die JVA gerichtetes Schreiben vom 3. November 2021 als Stellungnahme zum Disziplinarvorwurf zur Kenntnis.
Unter dem 14. Dezember 2021 wurde das Disziplinarverfahren durch das Ministerium der Justiz auf das Schreiben der Beklagten vom 3. November 2021 ausgedehnt und die vorläufige Dienstenthebung sowie der Einbehalt von 20 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 übermittelte die Beklagte dem Ministerium eine weitere Stellungnahme zum Disziplinarvorwurf.
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde der Beklagten mit Schreiben vom 18. Januar 2022 bekanntgegeben und sie erhielt Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen sowie sich abschließend zu äußern. Eine Reaktion der Beamtin erfolgte nicht.
Unter dem 1. März 2022 gab der Leiter der JVA *** das Disziplinarverfahren an das Ministerium der Justiz ab.
Am 21. März 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Dienst erhoben. Ihr wird zur Last gelegt, dass sie in ihrer an den Leiter der JVA *** adressierten E-Mail vom 21. September 2021 angekündigt habe, sich zukünftig nicht an die Hausverfügung (2/2021) vom 20. September 2021 zu halten. Die Hausverfügung regele die Umsetzung der 26. Corona- Bekämpfungsverordnung RLP (CoBeLVO) in Bezug auf die Corona-Testpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz.
Diese dienstliche Verweigerungshaltung habe die Beklagte auch unmittelbar gegenüber ihrem Vorgesetzten, Herrn *** (ADL-7), am 21.September 2021 geäußert. Auf den Hinweis, dass sie dann mit dienstlichen Konsequenzen zu rechnen habe, habe sie gesagt, dass ihr dies scheißegal sei, sie habe beim letzten
Gespräch mit dem Anstaltsleiter bereits damit gerechnet, dass er sie rausschmeiße. Sie bleibe bei ihrer Entscheidung, egal was auch passiere. Sie werde dem Anstaltsleiter eine E-mail schreiben und ihn darüber in Kenntnis setzen.
Im Personalgespräch am 24.September 2021 habe die Beamtin auf Befragen durch den Leiter der JVA *** bekräftigt, dass sie weiterhin zu der vorgenannten Aussage stehe und eine Testung ablehnen werde. Dies gelte auch hinsichtlich des in Kürze stattfindenden Einsatztrainings bzw. Dienstsports. Zudem habe sie bestätigt, geäußert zu haben, die Gefangenen nicht befragen zu wollen, ob diese sich impfen lassen möchten. Sie habe angegeben, den Gefangenen sogar davon abgeraten zu haben, sich impfen zu lassen. Auf Erinnerung an den von ihr geleisteten Eid, habe sie geäußert, dass sie sich weigere, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Der „Kadavergehorsam“ gehe nur bis zu einem gewissen Punkt. Auf weitere Frage, ob sie das Grundgesetz, unsere Verfassung, anerkenne, habe sie entgegnet, wie es sein könne, dass keiner das hinterfrage. Sie könne das alles nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren. Die Corona-Verordnung sei Schikane.
Gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin der Vollzugsabteilung 7, Frau Sozialinspektorin ***, habe sie sich bereits ab der zweiten Jahreshälfte 2021 in hohem Maße kritisch gegenüber den staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gezeigt. Dies habe sich nach deren Aussage bis zur Äußerung von Verschwörungstheorien und der geäußerten Weigerung, die Gefangenen zu befragen, ob sie geimpft werden möchten, gesteigert. In einem Gespräch am 6. August 2021 mit der ADL-Vertretung Frau *** sowie der VAL Frau *** und Herrn *** habe sich die Beklagte völlig unzugänglich gezeigt. Auf den Hinweis auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen habe sie entgegnet, dass ihr dies scheißegal sei. Wenn sie dazu gezwungen würde, werde sie den Gefangenen auf jeden Fall von einer Impfung abraten.
Im Schreiben vom 3. November 2021 an die JVA *** habe die Beklagte abermals ihre ablehnende Haltung gegenüber der Corona-Impfung und -Testung aber auch die übrigen staatlichen Schutzvorkehrungen aufgrund einer Skepsis gegenüber der medizinischen Wissenschaft und Forschung kundgetan. Sie – die Beklagte – habe u.a. jedem ungeimpften Gefangenen gesagt, dass sie sich nicht impfen lassen werde und dies auch erläutert. Zudem habe sie verdeutlicht, dass sie als
Justizvollzugsbeamtin die staatlichen Corona-Maßnahmen aus generellen ideologischen Gründen ablehne, das weltweite Ausmaß der Pandemie bezweifele und dahinter eine Verschwörung gewisser Kreise sehe. Ihre beamtenrechtliche Gehorsamspflicht habe sie als „Kadavergehorsam“ bezeichnet und sie habe behauptet, das Grundgesetz sei keine Verfassung. Allen Menschen, die die Corona- Regeln befolgten, habe sie Rückgrat abgesprochen. Es ginge nicht um die Gesundheit der Menschen, sondern um die Macht des Staates und den Profit von Firmen.
Mittlerweile – so der Kläger weiter – gelte am Arbeitsplatz die strenge Testpflicht des § 28b Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, wonach die Beklagte arbeitstäglich einen Corona-Test durchführen müsste. Dies steigere die Schwere des disziplinarischen Vorwurfes, weil die Beamtin durch die Verweigerung einer Testung mittlerweile täglich am Arbeitsplatz gegen ihre beamtenrechtliche Gehorsamspflicht verstoßen würde.
Die Beklagte habe um die schwerwiegenden dienstrechtlichen Konsequenzen ihrer Verweigerungshaltung gewusst und sie habe sie in Kauf genommen.
Die Beamtin sei aus dem Dienst zu entfernen. Sie weigere sich beharrlich aus ideologischen Gründen, Regelungen und Anordnungen im Bereich des Gesundheits- und Infektionsschutzes, die gerade dazu dienten die Gefangenen – eine äußerst vulnerable Gruppe – und ihre Kolleginnen und Kollegen zu schützen, zu befolgen, und bekunde, ihre Verweigerungshaltung auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Ferner rate sie Gefangenen aktiv von einer Corona-Impfung ab. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes müssten Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Beklagte biete keine Gewähr mehr dafür, dass sie die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachte und ihr Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führe. Der disziplinare Vorwurf gehe nicht dahin, dass sie ihre Meinung kundgetan habe, sondern dahin, dass sie sich gesetzlichen Vorgaben widersetze. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes sei die Beklagte als Beamtin verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Dienstvorgesetzten auszuführen. Sie sei von der Befolgung dieser Anordnungen nicht deswegen befreit, weil sie gegenüber
ihren Vorgesetzten zum Ausdruck bringe, beispielsweise den Anordnungen der Hausverfügung 2/21 nicht nachkommen zu wollen. Bringe die geschilderte Verweigerungshaltung bereits einen jeden Beamten an den Rand seiner Tragbarkeit, so gelte dies erst recht für eine Beamtin im Justizvollzugsdienst. Denn von einer Justizvollzugsbeamtin sei als Repräsentantin der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass sie die staatlichen Gesetze und dienstlichen Anordnungen respektiere und insbesondere ihr dienstliches Handeln danach bestimme. Die Gehorsamspflicht gehöre ebenso zu den Kernpflichten der Justizvollzugsbeamten. Ein Beamter, der gegen diese Kernpflichten verstoße, begehe eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht. Mit ihrer Verweigerungshaltung und ihren Äußerungen gegenüber den Gefangenen habe die Beklagte zudem gegen Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verstoßen, wonach sie durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken müsse.
Die Beklage sei für den Dienstherrn und die Öffentlichkeit in ihrem Amt nicht mehr tragbar und aus dem Dienst zu entfernen, da sie auch für die Zukunft ein pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich angekündigt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der gegen sie erhobene Vorwurf, der mit der Hausverfügung vom 20. September 2021 angeordneten Testpflicht nicht nachgekommen zu sein, sei ebenso nicht zutreffend wie der weitere Vorwurf, Gefangene aktiv von der Impfung abgehalten zu haben. Die maßgebliche Verordnung vom 20. September 2021, veröffentlicht am 21. September 2021, sei rückwirkend ab dem 12. September2021 in Kraft getreten. Sie sei am 15. September 2021 aus dem Urlaub an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt. Wegen Zeitablaufs habe sie dieser Testpflicht nicht mehr nachkommen können. Die Verweigerungshaltung in ihrer E-Mail vom
21. September 2021 habe auf einer kritischen Hinterfragung der Testpflicht und Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen basiert. Ihre vermeintliche Antwort im Personalgesprächs vom 24. September 2021 auf Vorhalt des geleisteten Diensteids, sie weigere sich, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, sei aus dem Zusammenhang genommen und ebenso wie das zitierte Kopfschütteln nicht – wie unterstellt – verneinend gemeint. Sie habe weder die Verfassungstreue negieren noch deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen wollen. Vielmehr habe dies dem Unverständnis darüber gegolten, dass man glaube, sie an ihre Verfassungstreue erinnern zu müssen. Auch die in der Klageschrift monierte Unzugänglichkeit gegenüber Mahnungen oder gegenüber anderen Auffassungen der Kollegen stellten in unzutreffender Weise eine Konnexität der Äußerungen mit ihren Dienstpflichten bzw. einem vermeintlichen Verstoß hiergegen her. Die Feststellung der Kollegen beziehe sich auf ein rein privates Gespräch im Kollegenkreis. In privater Runde habe sie zudem nie von sich aus das Thema „Corona“ oder dessen Randthemen angesprochen. Dies habe sie auch in anlassbezogenen dienstlichen Gesprächen klargestellt. Der Weisung, die Gefangenen dazu zu befragen, ob sie sich impfen lassen wollten, habe sie uneingeschränkt Folge geleistet und die Befragung durchgeführt. Auf Rückfrage von Gefangenen, ob sie sich selbst impfen lassen würde, wenn sie die Wahl hätte, sei sie nicht bereit gewesen, die Gefangenen anzulügen und habe dann auch ihre persönliche Meinung als persönliche Meinung wahrheitsgemäß mitgeteilt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Gefangenen von sich aus ihre persönliche Meinung aufgedrängt. Ob sie in dem Schreiben vom 3. November 2021 an die JVA *** ihre Skepsis gegenüber Impfung und Testung und auch gegenüber der medizinischen Wissenschaft und Forschung mitgeteilt habe, sei disziplinarisch ohne Belang. Unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten sei es ihr nicht verwehrt, diese private Einstellung zu haben, solange sie diese privat im Kollegenkreis äußere und nicht in ihrer Eigenschaft als Vollzugsbeamtin als dienstliche Äußerung publiziere. Ihr sei es insbesondere nicht verboten, auch auf Nachfrage von Gefangenen ihre persönliche Meinung mitzuteilen. Ebenso sei es ihr beamtenrechtlich nicht verwehrt, privat aus generellen ideologischen Gründen Corona-Maßnahmen abzulehnen oder das weltweite Ausmaß der Pandemie zu bezweifeln. Wenn sie im Schreiben vom 3. November 2021 Ausführungen zu Art. 5 des Einigungsvertrages und Art. 146 des Grundgesetzes getätigt und behauptet habe, das Grundgesetz sei keine Verfassung, dann sei dies nicht gleichbedeutend damit, dass sie das Grundgesetz
ablehne oder sie nicht gewillt sei, sich an das Grundgesetz zu halten. Sie habe lediglich eine auch in der staatsrechtlichen Diskussion namhaft vertretene Auffassung wiedergegeben und sich ihr angeschlossen. Sofern sie gegenüber Herrn *** und Frau *** geäußert habe, dass es ihr scheißegal sei, was sie über sie – die Beklagte – denken, so möge dies von den jeweiligen Personen als unangenehm empfunden worden sein, bleibe beamtenrechtlich jedoch ebenso eine zulässige private Auffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Disziplinarakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem die Beamtin ihre Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes (§ 11 des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz vom 2. März 1998, GVBl. S. 29, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015, GVBl. S. 90, – LDG –) ihre Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 LDG).
Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren leidet an keinem erkennbaren Verfahrensmangel. Solche wurden auch nicht geltend gemacht.
In der Sache steht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, des Inhalts der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen und der Einlassung der Beklagten fest, dass diese sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. S. 1010) – BeamtStG – begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Zu
den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehören die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, die sich aus §§ 49 des Landesbeamtengesetzes – LBG –, 33 Abs. 1 Satz3 BeamtStG ergebende Verpflichtung zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergebende Folgepflicht in Bezug auf die für den Strafvollzug geltenden besonderen Sicherheitsvorschriften. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes in einem Maß verstoßen (I.), welches die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich macht. Eine mildere Maßnahme ist angesichts der Gesamtumstände nicht angezeigt (II).
Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:
In einer an den Leiter der *** adressierten E-Mail vom 21. September 2021 kündigte die Beklagte an, sich nicht an die Hausverfügung (2/2021) vom 20. September 2021, bekannt gemacht am 21. September 2021, zu halten.
Die Hausverfügung regelte die Umsetzung der 26. Corona- Bekämpfungsverordnung RLP (CoBeLVO) in Bezug auf die Corona-Testpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Ausgehend von § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 6 der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden 26. CoBeLVO galten in der *** folgende Regelungen, die in der Nr. 2 der Hausverfügung wie folgt konkretisiert wurden:
„Beschäftigte, die an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage die Zählung der Werktage nicht unterbrechen, aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, unterliegen der Corona-Testpflicht. Diese Testpflicht gilt als erfüllt, wenn der/die Beschäftigte einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem
Arbeitgeber/Dienstherrn bei Arbeits-/Dienstbeginn ohne gesonderte Aufforderung unverzüglich vorlegt.
Die Corona-Testpflicht gilt nicht für geimpfte/genesene Personen nach § 2 Nr. 2 bzw. 4 SchAusnahmV (für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, gilt diese Ausnahme indes nicht). Die Corona-Testpflicht kann durch Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises bei den in der Fußnote 2 genannten Stellen abgewendet werden.
Wer nach entsprechender Aufforderung die entsprechenden Nachweise nicht erbringen kann, verletzt seine arbeits- bzw. dienstrechtlichen Pflichten, was arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diesbezügliche Pflichtenverstöße können im Schadensfall auch ordnungswidrigkeits-, straf- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigten haben.“
Unmittelbar nach Kenntnisnahme dieser Anordnung wandte sich die Beklagte noch am 21. September 2021 an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn *** (ADL-7), und kündigte an, sich nicht an diese Testpflicht halten zu wollen. Ausweislich einer Stellungnahme des Herrn *** per E-Mail vom 23. September 2021 an den Leiter der *** äußerte sich die Beklagte wie folgt:
„Am 21.September 2021 bat mich Frau *** zu einem Gespräch bezüglich der neuen Corona Verordnung. Sie sagte mir, dass die Verordnung eine neue Schikane sei und sie die Testpflicht auf gar keinen Fall einhalten werde. Sie könne das mit ihrem Gewissen und ihrer inneren Einstellung nicht vereinbaren. Als ich sie darauf hinwies, dass sie dann mit dienstlichen Konsequenzen zu rechnen habe, sagte sie: „Das ist mir scheiß egal, ich habe beim letzten Gespräch mit dem Anstaltsleiter bereits damit gerechnet, dass er mich rausschmeißt. Ich bleibe bei meiner Entscheidung, egal was auch passiert. Ich werde heute noch dem Anstaltsleiter eine mail schreiben und ihn darüber in Kenntnis setzen.“
In ihrer E-Mai vom 21. September 2021 an den Leiter der *** schrieb die Beklagte sodann hierzu:
„Ich werde den Test jetzt und auch in naher, dystopischer Zukunft ablehnen.“
Des Weiteren äußerte sie sich in der E-Mail wie folgt:
„Im November 2020 suchte ich das Gespräch mit Ihnen, um Sie auf gewisse Dinge rund um Corona aufmerksam zu machen. Um nachzufühlen, wie Sie zu dem Propagandazirkus stehen.
„...gezielte Angst- und Panik – Propaganda ......“
„... Damals habe ich gehofft, Sie hinterfragen den Irrsinn.“
„Geht es hier wirklich um die Gesundheit der Menschen? Wer profitiert? Und die wichtigste Frage, warum machen alle mit?“
„Für die Zukunft kann ich nur sagen, nichts ist wie es scheint, global.“
„P.S: Fragen Sie doch Dr. *** (der Rückzug ist kein Zufall), Minister Mertin oder der/die/das Bundesjustizminister Lambrecht (Genderwahn, auch kein Zufall), was gerade passiert. Die wissen es. Ich hoffe, mein Bauchgefühl hat recht und Sie sind unwissend.“
Im anlassbezogenen Personalgespräch am 24. September 2021, an dem der Leiter der ***, die Vollzugsabteilungsleiterin/VAL-7 Frau ***, der Abteilungsdienstleiter/ADL-7 Herr ***, der Vollzugsdienstleiter/VDL-7 Herr ***, die Gleichstellungsbeauftragte Frau *** sowie der Vorsitzende des örtlichen Personalrates Herr *** teilnahmen, antwortete die Beamtin auf Befragung durch den Leiter der ***, dass sie weiterhin zu der vorgenannten Aussage stehe und eine Testung ablehne.
Auf weiteres Befragen durch den Leiter der *** lehnte die Beamtin zudem ihre Bereitschaft für die Durchführung einer Corona-Testung vor dem aus damaliger Sicht in Kürze stattfindenden Einsatztraining bzw. Dienstsport ab.
Auf Frage, ob sie gegenüber Herrn *** verlautbart habe, die Gefangenen nicht befragen zu wollen, ob diese sich impfen lassen möchten, antwortete sie sinngemäß:
„Ja, das habe ich. Ich habe den Gefangenen sogar davon abgeraten, sich impfen zu lassen.“
Der Leiter der *** erinnerte die Beamtin an ihren geleisteten Diensteid, mit dem sie dem Grundgesetz, der Landesverfassung Rheinland-Pfalz und den Gesetzen Treue und Gehorsam sowie eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten geschworen hat. Hierzu verwies er auch auf die in der Corona-Pandemie erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Bundesgesetze. Auf seine Frage, wie sie dazu stehe, antwortete die Beklagte wörtlich:
„Ich weigere mich die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Ich komme, um zu helfen!“
Auf den eindringlichen Hinweis des Leiters der *** zur Verfassungstreue als Beamtin reagierte sie mit Kopfschütteln. Wörtlich sagte sie:
„Es geht um so viel mehr! Der Kadavergehorsam geht nur bis zu einem gewissen Punkt!“
Auf Frage des Herrn ***, ob sie das Grundgesetz, die Verfassung, anerkenne, entgegnete sie:
„Wie kann das alles sein, wie kann keiner das hinterfragen. Ich kann das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren!“
Ausweislich einer E-Mail von Frau *** vom 23. September 2021 äußerte sich die Beklagte zuvor wie folgt:
„Mit Beginn der zweiten Jahreshälfte fiel mir zunehmend auf, dass die auf der Abteilung 7 eingesetzte Abteilungsbeamte Frau *** sich in hohem Maße kritisch gegenüber den staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zeigte. Dies entwickelte sich von bloßer erlaubter Meinungsäußerung, hin zu fast wahnhaften Verschwörungstheorien. Immer wieder betonte sie, die Bombe würde bald platzen und die Wahrheit würde ans Licht kommen. Frau *** hielt sich an das Tragen der Maske und die Abstandsregeln, weswegen ich hier noch keinen Grund sah etwas zu unternehmen. Im Juli ging ich mit ihr ins Gespräch und schilderte ihr die Lage auf den Intensivstationen im Osten Deutschlands und in NRW, die ich aus erster Hand von dort arbeitenden Pflegerinnen kenne. Als ich merkte, dass sie für das Gespräch nicht zugänglich war, zog ich mich in mein Büro zurück. Sie kam mir hinterher und teilte mit, dass meine Freundin im Osten bald Trost brauchen würde, wenn alles herauskommt. Sie kenne die Wahrheit und werde mir alle Fragen beantworten sobald die Bombe platzt. Die Situation wurde von mir als extrem unangenehm und befremdlich empfunden. Sie sicherte mir jedoch zu ihre Überzeugungen aus Rücksicht auf mich nicht mehr so offen zu kommunizieren. Ich suchte mir kollegialen Rat und erfuhr, dass Frau *** Verhalten bereits bekannt und auch anderen Kollegen im Haus bereits aufgefallen wäre. Entgegen ihrer Zusicherung hörte Frau *** nicht auf ihre Überzeugungen in der Beamtenkabine kund zu tun.
Am 04.08.2021 kam es unter den Abteilungsbeamten zur Sprache, dass die Inhaftierten befragt werden sollen, ob sie geimpft werden möchten oder nicht. Frau *** zeigte sich darüber sehr aufgebracht und sagte sie würde niemanden fragen und wenn sie dazu gezwungen würde, würde sie den Inhaftierten von der Impfung abraten. Da ich hier die Gesundheit der Inhaftierten bedroht sah wendete ich mich an die ADL-Vertretung Frau ***
sowie die VAL Frau *** und Frau *** wurde am 06.08.2021 in ein Gespräch mit Frau ***, Frau *** und Herrn *** gerufen, bei dem ich nicht zugegen war.“
Am 6. August 2021 führten Frau *** sowie Herr *** aufgrund der Mitteilung von Frau *** ein anlassbezogenes Gespräch mit der Beklagten. In der dienstlichen Stellungnahme von Herrn *** vom 29. September 2021 heißt es hierzu u.a. wie folgt:
„Am 06.08.2021 führten die Vollzugsabteilungsleiterin VA 7 Frau *** und ich ein Gespräch mit Frau ***. Hier wurden die Äußerungen wie, die Corona Pandemie sei eine Erfindung des Staates, bald würde die Bombe platzen, die Corona Zahlen seien erfunden oder verfälscht etc., gezielt angesprochen. Frau *** war völlig unzugänglich, der Aufforderung unsererseits, sie solle ihre Meinung unkommentiert lassen und ihre Kollegen/innen nicht belasten, begegnete sie ablehnend und uneinsichtig. Ebenfalls wurde in dem Gespräch ihre Aussage, sie werde die Gefangenen bezüglich der Corona Schutzimpfung nicht befragen, angesprochen. Ihr wurden die möglichen Konsequenzen bei einer Weigerung der Ausübung einer dienstlichen Anordnung aufgezeigt. Dies quittierte sie mit den Worten, dass sei ihr scheiß egal. Wenn sie dazu gezwungen werde, werde sie den Gefangenen auf jeden Fall von einer Impfung abraten.“
In ihrer Stellungnahme im Disziplinarverfahren vom 3. November 2021 führte die Beklagte u.a. aus:
„...Zusätzlich habe ich jedem ungeimpften Gefangenen gesagt, dass ich mich nicht impfen lassen würde. (...) Erläuternd dazu sei erwähnt, dass mich einige Gefangene gefragt haben, warum ich dieser Meinung sei (...), worauf ich wahrheitsgemäß antwortete, dass die „Impfung“ nicht erprobt sei, d.h. der „Impfstoff“ befinde sich noch in der experimentellen Phase, ein Versuch am Menschen. (...) es somit überhaupt nicht absehbar sei, welche Nebenwirkungen und Langzeitfolgen auftreten könnten. (...) ich habe lediglich die Gefahren aufgezeigt, da die experimentelle „Impfung“ ein nicht kalkulierbares Gefährdungsrisiko für die Gesundheit eines Menschen darstellt. (...) Ich erwähnte, dass der PCR-Test nicht bestimmen kann, ob eine Infektion vorliegt. (...) einen Test (der nichts über eine Infektion aussagt) (...) Warum können gesunde Menschen nicht einfach als solche behandelt werden? (...) Würden die Menschen sich informieren und begreifen, dass der Test die Mutter allen Übels ist, auf dem alles aufbaut, obwohl er keine Infektion nachweisen kann, dann wäre der Spuk morgen vorbei! (...) Das bedeutet 99,908 % sind gesund! Das muss man begreifen! (...)“
„Mein Beitrag an dem Gespräch war, dass ich – wie immer – sagte, dass Corona die Grippe/Influenza mit einer ausgezeichneten PR sei. (...) zudem gäbe es keine Übersterblichkeit aufgrund von Corona. (...) wenn die Wahrheit herauskommt. (...)
Diejenigen, die versuchen ihre Mitmenschen auf die Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen, werden zensiert, ignoriert, verspottet. (...) Ich erinnerte Sie an das Gespräch im November 2020, indem ich Ihnen mitteilte, dass ich weiterhin versuchen würde, über die Unstimmigkeiten rund um
Corona aufzuklären (...) Hierauf antwortete ich, dass es um so viel mehr geht, aber mit Sicherheit nicht ums
Geld. (...) Herr *** fragte mich, ob ich noch an das Grundgesetz glauben würde, daraufhin antwortete ich, dass ich an vieles glauben würde. Dass ich es nicht verstehen könne, wie man nach 1,5 Jahren Coronawahnsinn diesen Irrsinn nicht hinterfrage. Erneut wurde ich auf meinen Treueeid und den dazugehörigen Gehorsam aufmerksam gemacht, worauf ich entgegnete, dass irgendwann Schluss sei mit Kadavergehorsam. (...) denn wie wir alle wissen (sollten), ist das Grundgesetz keine Verfassung. Warum wird es meistens Verfassung genannt? Warum wurde der Art. 146 bis heute nicht angewandt, siehe Art. 5 des Einigungsvertrages? Ein weiteres Beispiel gezielter Täuschung. (...) Und an alle anderen Beteiligten, die mit ihrer Stellungnahme lediglich abgenickt haben, gibt es da ein spezielles Muskelaufbautraining, um weiterhin den aufrechten Gang zu gewährleisten? (...) Ich möchte meine Grundrechte zurück und trete dafür ein. (...) Zusätzlich sei die Meinungsfreiheit erwähnt, da eine erhebliche Zensur (...) stattfindet. (...) Beschäftigt man sich mit dem Infektionsschutzgesetz und den zahlreichen Änderungen, bekommt man es mit der Angst zu tun. (...) Das ist Wahnsinn! Aber es interessiert kaum jemanden, was dies bedeutet. (...) Hier geht es nicht um die Gesundheit der Menschen, es geht nur um Gehorsam. (...) Die berechtigte Frage bleibt, warum wird Angst und Panik verbreitet, wenn es überhaupt
keinen Grund dazu gibt? Warum soll unbedingt jeder die „Impfung“ nehmen? Und genau jetzt, da ist es wieder, mein Kopfschütteln, weil es einfach unbegreiflich ist,
was gerade hier in Deutschland und auf der ganzen Welt passiert! (...) Die Frage ist doch, wer hier gegen die Ordnung, die Menschenrechte verstößt. Und ja, es muss gesagt werden, dass der Regierung nichts an der Gesundheit der Menschen liegt! Es werden völlig andere Ziele verfolgt! Es geht um Gehorsam und wahrscheinlich sind sie selbst verblüfft, was die Menschen alles mit sich machen lassen! Menschen werden isoliert, müssen alleine sterben. Kindern (die sich nicht wehren können) werden Masken und Tests aufgezwungen (...) Milliardenumsätze in Pharmaunternehmen, die nach der „Impfung“ weiterverdienen, da die Nebenwirkungen nicht unerheblich sind, ohne die „Boosterimpfungen“ zu erwähnen. Die Wirtschaft wird systematisch zerstört, gleichzeitig wächst eine enorme Blase an den Märkten. Wegen einer Krankheit mit einer Überlebenschance, die bei über 99% liegt! Und wer profitiert? Die Wahrheit springt einem förmlich ins Gesicht, doch man will es nicht wahrhaben. Glauben Sie mir, ich wünschte, ich läge falsch. Ich wünschte, ich sei ein Wicht im Hirn, die Regierung würde im besten Interesse eines jeden Menschen agieren und einen tödlichen Killervirus bekämpfen. (...) Fehlinformationen aus TV und Radio (...), nämlich dass dort „Reichsbürger“ und „Nazis“ sind. Natürlich, wer könnte den Sturm auf den Reichstag vergessen? Ein Pulk von 500 „Reichsbürgern“ aus der „Querdenker-Demo“ will stürmen und 3, in Worten: DREI, Polizisten konnten dies verhindern! Dazu eine kurze Videosequenz, tägliche Wiederholung in Funk und TV, zum krönenden Abschluss die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an die DREI Polizisten. Und viele Menschen glauben es. (...) Die Faktenchecker darf man hierbei nicht vergessen. Wer steckt dahinter? Wer macht den Faktencheck bei den Faktencheckern? Wer bezahlt sie? Die zwei großen Irrtümer in der heutigen Zeit gezielter Fehl- und Desinformation:
1. Die Regierung würde uns das niemals antun. (...) Die Macht der Medien. Informationskrieg. (...) Hätte ich dem Antrag auf Entlassung zugestimmt, hätte ich aufgegeben und mich selbst verraten. Sie hätten sich nicht mehr mit dem Thema auseinandersetzen müssen. (...)
„Wir sind nicht nur für das verantwortlich, was wir tun, sondern auch für das, was wir widerspruchslos hinnehmen.“....“
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, insbesondere der dokumentierten Gespräche sowie der schriftlichen Korrespondenz mit der Beklagten. Die Beklagte ist den Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sie lediglich einer anderen rechtlichen Wertung zugeführt.
In disziplinarrechtlicher Hinsicht hat die Beklagte mit dem gezeigten Verhalten gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (1.), gegen die sich aus §§ 49 LBG, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Verpflichtung zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (2.) und auch gegen Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – DSVollz – i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (3.) verstoßen
1.
Durch das Beharren auf ihrer – bereits im Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten am 21. September 2021, sodann in der Mail an den Leiter der *** vom gleichen Tag – geäußerten Verweigerungshaltung gegenüber der Hausverfügung vom 20. September 2021 im Personalgespräch am 24. September 2021 und deren Bekräftigung im Schreiben vom 3. November 2021 hat die Beklagte schuldhaft gegen § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Verhalten nicht als Verstoß gegen die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verankerte Gehorsamspflicht (Weisungsgebundenheit) zu werten. Nach seinem Wortlaut erfasst diese Vorschrift nur die Fälle, in denen der Beamte eine erlassene Anordnung nicht befolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr hat die Beamtin unstreitig lediglich zeitgleich mit Bekanntgabe der allgemeinen Hausverfügung vom
20. September 2021 am 21. September 2021 sowohl gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten und sodann nachfolgend gegenüber dem Leiter der *** angekündigt, zukünftig dieser erlassenen Anordnung keine Folge zu leisten, was zur Folge hatte, dass der Beklagten unmittelbar im Personalgespräch am 24. September 2021, in dem sie ihre Verweigerungshaltung abermals u.a. gegenüber dem Leiter der *** bekräftigte, ohne auch bis dahin dagegen verstoßen zu haben, mündlich die Ausübung der Dienstgeschäfte verboten wurde, wodurch auch für die Zukunft ein Verstoß unmöglich wurde.
Ein solches Verhalten wird jedoch von dem disziplinarrechtlichen Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erfasst, wonach der Beamte auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese Vorschrift ist verletzt, wenn der Beamte das für einen geordneten Dienstbetrieb unerlässliche Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn beeinträchtigt. Eine allgemeine oder – wie hier – auf einen bestimmten Pflichtenkreis bezogene und ernsthaft gemeinte Ankündigung eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen, kann im Einzelfall ebenso wie ein Gehorsamsverstoß selbst bereits eine (erhebliche) Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2002 – D 17 S 1/02 –, juris).
Die Gehorsamspflicht gehört zum Kernbereich der den Beamten im Allgemeinen und im Justizvollzug im Besonderen obliegenden Dienstpflichten, die im Mittelpunkt ihres konkreten Amtes stehen und die zur Gewährleistung von Funktionsfähigkeit und insbesondere der Sicherheit in dem hochsensiblen Bereich des Justizvollzuges unabdingbar sind. Diese Pflicht bindet gerade hier den Justizvollzugsbeamten nicht nur an die allgemeinen und besonderen Dienstvorschriften, sondern auch an die speziellen Einzelanweisungen der Vorgesetzten. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) liegt nicht im Entscheidungsbereich des einzelnen Beamten, sondern der Verwaltung, die ihrerseits von den Parlamenten und den Gerichten kontrolliert wird. Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung gegenüber allgemeinen oder einzelnen Anordnungen berührt von daher im hochsicherheitsrelevanten Bereich einer *** grundsätzlich ebenso den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst- und
Treueverhältnisses wie ein Weisungsverstoß selbst. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – nicht nur die Gesundheit der Kollegen und der vulnerablen Gruppe der Gefangenen, sondern mit der angedrohten Verweigerung auch die generelle Einsatzfähigkeit und damit die Dienstleistungspflicht des Beamten in Rede stehen. Ein Beamter, der auf diese Weise ernsthaft die Treue zum Dienstherrn aufkündigt, indem er diesen in völlig unangemessener Weise mit dem drohenden Gehorsamsverstoß unter Druck und in Zugzwang setzt, ist in der hierarchisch geformten, an Gesetz und Recht gebundenen und dem Gemeinwohl verpflichteten Verwaltung nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verwendbar.
Vorliegend bestehen vor dem Hintergrund der wiederholten Belehrungen über die dienstrechtlichen Folgen des Verhaltens der Beklagten vor und im laufenden Personalgespräch am 24. September 2021 und der geäußerten, jegliche Regelungen in Bezug auf die Corona-Pandemie negierenden, inneren Überzeugung an der Ernsthaftigkeit der Ankündigung keine Zweifel. Auch lagen keine Rechtfertigungsgründe für dieses Verhalten vor. Die Beklagte lehnte die Corona-Tests erkennbar nicht wegen eines damit verbundenen Eingriffs in ihre psychische oder physische Integrität oder aus gesundheitlichen Gründen im Allgemeinen ab, sondern allein, weil sie deren Sinnhaftigkeit in Zweifel zog. Es steht ihr jedoch nicht zu, mit Überlegungen, dass das Testen oder Impfen nicht zielführend sei, da es mutmaßlich ohnehin keine Corona-Pandemie gebe, die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen, zu deren Umsetzung die Beklagte als Justizvollzugsbeamtin in einer *** nach der geltenden Rechtsordnung verpflichtet ist. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Nichtbefolgung der Weisung in Aussicht gestellt wurde oder ob die Beklagte die dienstliche Weisung für zweckmäßig hielt. Denn die Gehorsamspflicht bindet den Beamten an Gesetze, Verordnungen und spezielle Anweisungen der Vorgesetzten unabhängig von deren Rechtmäßigkeit und dies erst Recht, wenn der Dienstherr – wie hier – nach entsprechender Remonstration bzw. Beschwerde beim Leiter der *** unmissverständlich in Kenntnis der vorgetragenen Recht- und Zweckmäßigkeitsbedenken bei der Anordnung verbleibt. Für diesen Fall kann die Bindungswirkung nur durch die Verwaltungsgerichte im Wege der
Gewährung von Rechtsschutz beseitigt werden. Darum hat sich die Beklagte jedoch nicht bemüht.
2.
Unter Einbeziehung der im Zusammenhang mit der konkreten Anweisung vom 20. September 2021 getätigten Äußerungen und des bekanntgewordenen Verhaltens der Beklagten im Laufe des Jahres 2021 nach bereits ausgesprochener Missbilligung (ebenso aus Anlass einer Verweigerungshaltung gegen Corona- Schutzmaßnahmen) – wie im Sachverhalt dargestellt – hat die Beklagte zudem gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue nach §§ 49 LBG, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
Gemäß §§ 49 LBG, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz bzw. des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Verfassungstreue, auf die Beamte beim Eintreten in das Beamtenverhältnis vereidigt werden, gehört zu den in Art. 33 Abs. 5 GG genannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat – ungeachtet seiner möglicherweise vorhandenen Mängel – und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die hiermit eingegangene Verpflichtung eines jeden Beamten schließt nicht aus, an den Erscheinungen dieses Staates im Rahmen des Art. 5 GG Kritik üben zu dürfen und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb der Möglichkeiten der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Erforderlich ist mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten
insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er den Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten es sich lohnt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391, juris, Rn. 40, 42; Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris, Rn. 17). Da zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlichen politischen Treuepflicht und demjenigen der §§ 49 LBG, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG kein Unterschied besteht, gelten diese Erwägungen auch für die Auslegung und Anwendung der letztgenannten Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15.01 –, juris, Rn. 30).
Ein in Bezug auf diese Pflicht begangenes Dienstvergehen besteht jedoch nicht einfach nur in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Eine disziplinarisch zu ahnende Treuepflichtverletzung des Beamten setzt ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung voraus. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts zu der allgemeinen politischen Treuepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt ein Beamter folglich durch die bloße Mitteilung einer Überzeugung noch nicht seine Pflicht zur Verfassungstreue. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O., Rn. 45; Beschluss vom 6. Mai 2008 a.a.O., Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370- 396, juris, Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95.OVG –, ESOVG, juris, Rn. 40 f.).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte äußerte sich innerdienstlich gegenüber Kollegen, dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der *** wiederholt nicht nur in hohem Maße kritisch gegen die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, sondern stellte die Corona-Pandemie an sich mit einer äußerst negativen Konnotation hinsichtlich des Staates und der für ihn handelnden Organe in Abrede. Sie bezeichnete diese als „Propagandazirkus“, „gezielte Angst und Panikmache – Propaganda“, „Irrsinn“ und gezielte Täuschung des Staates („nichts ist wie es scheint...“). Im Schreiben vom 3. November 2021 an den Leiter der *** verdeutlichte die Beamtin selbst im laufenden Disziplinarverfahren abermals, dass sie als Justizvollzugsbeamtin die staatlichen Corona-Maßnahmen aus generellen ideologischen Gründen ablehne, das weltweite Ausmaß der Pandemie bezweifele und dahinter eine Verschwörung gewisser Kreise sehe („Coronawahnsinn“). Sie selbst sah und sieht sich als Vorkämpferin für die Aufdeckung dieser vermeintlichen Verschwörung, Zensur und gezielten Täuschung. Ihre beamtenrechtliche Gehorsamspflicht bezeichnete sie als „Kadavergehorsam“ und behauptete, das Grundgesetz sei keine Verfassung. Allen Menschen, die die Corona-Regeln befolgen, sprach sie Rückgrat ab. Sie führte aus, es gehe dem Staat nicht um die Gesundheit der Menschen, sondern es würden völlig andere Ziele verfolgt. Es gehe um Gehorsam, d.h. um die Macht des Staates und den Milliardenprofit von Pharmafirmen. Der Staat verstoße gegen die Ordnung und die Menschenrechte. Entsprechend dieser inneren Überzeugung verlautbarte die Beklagte, dass die Hausverfügung vom 21. September 2021 Schikane sei, sie dieser Anordnung, der Testpflicht vor sportlichen Veranstaltungen und generell den gesetzlichen Vorgaben (Personalgespräch vom 24. September 2021) nicht nachkommen werde und betonte ausdrücklich, dass sie Gefangenen – auf Nachfrage – von einer Impfung abgeraten habe.
Nach Maßgabe der genannten Rechtsgrundsätze zur Verfassungstreue hat die Beklagte eindeutig die Grenze des vom Schutzbereich des Art 5 GG umfassten Innehabens und Mitteilens einer persönlichen Meinung oder Kritik überschritten, da sie aus ebendieser innersten Überzeugung die parlamentarischen Rechtssätze sowie die nachfolgenden Verordnungen und ***-internen Regelungen zur Pandemiebekämpfung negiert und damit konkrete Folgerungen für ihre konkrete Dienstausübung gezogen hat und noch immer zieht. Ihre innere Überzeugung bekundete sie verbal auch gegenüber Kollegen und in schriftlichen Stellungnahmen
gegenüber Vorgesetzten mit drastischer und keine Zweifel duldenden Eindeutigkeit unter Einschluss von erheblichen Vorwürfen im Hinblick auf angebliche Täuschungen durch den Staat, mit dem alleinigen Ziel, Gehorsam einzufordern und den Pharmaunternehmen u.a. durch Impfungen Umsätze zu generieren. Damit hat sie den Rahmen jeder sachlichen Kritik an Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung weit verlassen. Eine Justizvollzugsbeamtin, die vergleichbar mit Polizeibeamten aufgrund ihrer Amtsstellung als Repräsentantin des Staates die Staats- und Rechtsordnung mitzutragen hat, sich im hochsensiblen Bereich einer ***, in dem der Dienstherr umso mehr auf Loyalität und Pflichtentreue seiner Beschäftigten angewiesen ist, beständig gegen die bestehende Rechtsordnung ablehnend auflehnt und – basierend auf ihrer inneren Einstellung – mit angekündigten Gesetzes- und Weisungsverstößen drohend agiert, bietet keine Gewähr mehr dafür, dass sie sich entsprechend der Rechtspflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Einhaltung eintritt. Denn ein Beamter ist als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden; ihm steht es – unabhängig von seinen Motiven – gerade nicht frei, diesen, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Grundsatz (vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 26. Edition. Stand: 1. Februar 2022, BeamtStG § 33 Rn. 12), nur bei Vereinbarkeit mit seiner eigenen Überzeugung zu berücksichtigen und andernfalls durch sein Verhalten inner- oder außerdienstlich zu unterwandern (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 2. November 2021 – 3 K 1034/21.TR). Die Beklagte hat die Exekutive und Legislative letztlich in konkret sicherheitsgefährdender Art und Weise verbal delegitimiert und damit gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen. Dabei war das Vorbringen der Beklagten im Disziplinarverfahren und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung insgesamt nicht geeignet, die gegen die Gewähr ihrer Verfassungstreue sprechenden Aussagen zu erschüttern. Der Einwand, sie habe mit ihren Äußerungen lediglich informieren und die Vorgesetzten zu Erklärungen auffordern wollen, widerspricht dem objektiven Gehalt der Äußerungen und den von ihr gewählten wie auch den faktischen Folgen für den dienstlichen und kollegialen Bereich.
3.
Die Beklagte hat des Weiteren durch ihre unstreitigen Äußerungen gegenüber Gefangenen wie von ihr selbst im Schreiben vom 3. November 2021 geschildert (“... worauf ich wahrheitsgemäß geantwortet habe, dass die „Impfung“ nicht erprobt sei,
d.h. der „Impfstoff“ befinde sich noch in der experimentellen Phase, ein Versuch am Menschen. Außerdem sagte ich, (...) und es somit überhaupt nicht absehbar sei, welche Nebenwirkungen und Langzeitfolgen auftreten könnten. (...) ich habe lediglich die Gefahren aufgezeigt, da die experimentelle „Impfung“ ein nicht kalkulierbares Gefährdungsrisiko für die Gesundheit eines Menschen darstellt...“) zudem gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 1 Abs. 2 DSVollz verstoßen. Danach sollen Bedienstete der Vollzugsanstalten durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen.
Eine Vollzugsbeamtin, die das Vertrauensverhältnis zu den von ihr zu betreuenden Gefangenen dazu ausnutzt, diese im Rahmen einer Abfrage der Impfbereitschaft durch gezielte einseitige manipulative Information von einer Impfung abzuhalten, statt sich entweder auf die Abfrage zu beschränken oder zumindest die gebotene Neutralität walten zu lassen, und dadurch bewusst Gesundheitsrisiken der Gefangenen in Kauf nimmt, verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Pflichterfüllung im Strafvollzug.
Die dargelegten Pflichtverletzungen erfolgten insgesamt schuldhaft. Die Pflichtwidrigkeit ihres Tuns sowie die dienstrechtlichen Konsequenzen ihrer Verweigerungshaltung aus ideologischen Gründen wurden der Beklagten wiederholt vor Augen geführt und sie nahm sie in Kauf. In ihrem Schreiben vom 3. November 2021 an die *** bestätigte die Beklagte explizit, dass sie um die dienstrechtlichen Konsequenzen gewusst und ihr diese „scheißegal“ seien. Mithin handelte die Beklagte vorsätzlich. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Die Beamtin hat durch das gezeigte Verhalten ein einheitliches Dienstvergehen begangen, welches unter Berücksichtigung der Bemessungsvorgaben des § 11 LDG die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst erforderlich macht.
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart
und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Hand- lungsmerkmale). Zum anderen richtet sie sich nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen per- sönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persön- lichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahme- situation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.
Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695; Beschluss vom
14. Mai 2012 – 2 B 146.11 –, NVwZ-RR 2012, 658; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. September 2018 – 3 K 14676/17.TR –, juris).
Nach dieser Maßgabe ist die Kammer zu der zwingenden Einschätzung gelangt, dass die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Die Beklagte hat durch ihre konkret auf die Hausverfügung vom 20. September 2021 bezogene sowie die generelle Verweigerungshaltung – bzw. Ablehnungshaltung – gegenüber Wesenselementen der verfassungsmäßigen Ordnung zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht mehr an den dienstlichen Pflichtenkreis gebunden fühlt und damit ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit eine Weiterverwendung der Beklagten nicht mehr zumutbar ist.
Das Dienstvergehen der Beklagten ist von erheblicher Schwere. Die Beklagte war unmittelbare Adressatin der Hausverfügung zum Zeitpunkt des Bekundens ihrer vehementen Verweigerungshaltung und als solche verpflichtet, in den geregelten Fällen einen negativen Test vorzulegen. Bei der Hausverfügung handelte es sich angesichts des Infektionsgeschehens um vorbeugende Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes sowie zum Schutz der Gefangenen – eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Immunsystem aufgrund desolaten Lebenswandels häufig geschwächt ist – und der Kollegen. In der Zwangsgemeinschaft einer Justizvollzugsanstalt, wo auf engstem Raum eine Vielzahl von Gefangenen, Justizvollzugsbediensteten und Dritte leben bzw. arbeiten, kam der Hausverfügung erkennbar eine erhebliche Bedeutung zu. Zielführend kann eine derartige Anweisung von vorneherein nur dann sein, wenn sich alle Adressaten gleichsam hieran gebunden fühlen, um Lücken, die ein Einschleusen des Virus in die Anstalt ermöglichen, zu vermeiden. Nur mit einem negativen Test bestand gleichfalls eine Einsatzfähigkeit der Beamten nach längerer Abwesenheit. Vor dem Hintergrund dieser wesentlichen Belange enthielt die Weisung dementsprechend den Hinweis auf die Folgen eines abweichenden dienstpflichtwidrigen Verhaltens. Das von der Beklagten gezeigte hartnäckige und uneinsichtige Verhalten hinsichtlich der Akzeptanz der Schutzmaßnahme stellte daher einerseits ein nicht kalkulierbares Gefährdungsrisiko für die Kolleginnen und
Kollegen und die vulnerablen Gefangenen dar und andererseits bestand die Gefahr der nicht feststellbaren Dienstleistungsfähigkeit der Beklagten. Das zukünftige Verhalten der Beklagten war nach Bekräftigung ihrer Verweigerungshaltung trotz Zurückweisung ihrer Einwände im letztlich am 24. September 2021 geführten Personalgespräch und des stoischen Verharrens auf ihrer Meinung für den Leiter der *** nur in der Hinsicht absehbar, dass die Beklagte jegliche Testung ablehnen wird, dies obwohl eine wegen denselben Themenkreis betreffende und gegen die Beklagte ausgesprochene Missbilligung dieser offenbar nicht zur Einsicht verholfen hatte. In Anbetracht der Pandemielage, die beständig angepasste Anordnungen erforderlich machte, stellte die offenbar im Betrieb autark handelnde Beklagte hiernach für den Organisationsablauf ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Die Beklagte setzte den Dienstherrn mit der ernsthaft bekundeten Verweigerungshaltung in völlig inakzeptabler Weise derart unter Druck, dass ihr im Rahmen des Gesprächs das Führen der Dienstgeschäfte vorläufig verboten werden musste. Da die Beklagte auch noch im laufenden Disziplinarverfahren und in Ansehung einer drohenden Disziplinierung in ihrem Schreiben vom 3. November 2021 in keinster Weise von ihrer ablehnenden Haltung abrückte, offenbarte sie insgesamt ein nicht hinnehmbares Maß an Pflichtvergessenheit. Wie die Beklagte selbst im Klageverfahren anmerkt, war und ist es ihr unbenommen, im privaten Bereich und durchaus unter Kollegen die Sinnhaftigkeit von einzelnen Corona-Maßnahmen in Frage zu stellen und dies auch zu diskutieren. Nutzt sie ihre innere Einstellung im Dienst jedoch als unumstößliche Rechtfertigung, Dienstpflichten zu verletzen, stellt sie das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn aber auch gegenüber der Allgemeinheit in eklatanter Weise in Frage. Mit der schuldhaften und generellen Weigerung, zukünftig die Testpflicht einzuhalten, gab die zur Dienstleistung verpflichtete Beklagte nicht nur gegenüber ihrem Vorgesetzten, sondern vorliegend auch gegenüber der Kollegenschaft und den in der Obhut der *** stehenden Gefangenen klar zu erkennen, dass sie sich aus allein eigennützigen Motiven an die aus Fürsorgegesichtspunkten erlassenen Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit nicht gebunden fühlt und sich dieser Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen will. Hierdurch hat sie sich in hohem Maße treuwidrig verhalten, zumal das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten der Beamtin geeignet war, den Betriebsfrieden erheblich zu stören.
Die Beamtin verweigerte sich bewusst der ihr im Personalgespräch gegebenen Chance, eine Lösung aus der schwierigen dienstlichen Situation zu finden. Statt sich ihrer Dienstpflichten zu besinnen, setzte sich die Beamtin beharrlich, konsequent und rücksichtslos über grundlegende dienstliche Belange hinweg und ließ dabei jegliche Bereitschaft zur Kooperation mit dem Dienstherrn vermissen. Selbst die ihr vor Augen geführte drohende schwerwiegende Disziplinierung konnte sie nicht dazu veranlassen, sich zu der geltenden Rechtsordnung und ihrer dahingehenden Folgepflicht zu bekennen. All dem liegt ein grundlegendes Fehlverständnis der Pflichtenstellung der Beamten und ihrer Verantwortung im Staat zugrunde und lässt jegliche Loyalität vermissen. Angesichts dieses im Verwaltungsverfahren zutage getretenen unbelehrbaren Persönlichkeitsbildes und des ungewöhnlich schweren Vertrauensbruchs hat die Beklagte sich an den Rand ihrer Tragbarkeit im Dienst gebracht. Dies gilt umso mehr, als sie eine Beamtin im Justizvollzugsdienst ist, deren Kernaufgabe darin besteht, den gesetzmäßigen Strafvollzug und die Rückkehr der inhaftierten Personen in ein straffreies Leben in der Gesellschaft sicherzustellen.
Da der Verweigerungshaltung der Beklagten eine tiefe innere Überzeugung zugrunde liegt, die den Kernpflichten zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zum Gehorsam und zur Verfassungstreue diametral entgegensteht, besteht auch keine Aussicht auf ein künftig pflichtgemäßes Verhalten. Dies gilt zumal die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung stoisch auf ihrer inneren Überzeugung, insbesondere, dass es dem Staat mit den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht um die Gesundheit der Menschen, sondern vielmehr nur um Geld gehe, beharrte und damit das bereits aktenkundige Persönlichkeitsbild einer sich vom dienstlichen Pflichtenkreis bereits gelösten Beamtin bestätigte. Mit den beständigen Hinweisen darauf, dass sie erwartet habe, dass sich ihre Dienstvorgesetzten mit den von ihr recherchierten wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandersetzen und daraus konsequenterweise auch entsprechende Schlüsse ziehen würden, offenbarte sie einen derart erheblichen Charaktermangel, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihrer Stellung in der hergebrachten hierarchischen Struktur der Verwaltung und den besonderen, mit dem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis übernommenen Verpflichtungen in Zukunft gerecht werden wird.
Anerkannte Milderungsgründe, die das Verhalten der Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind ebenso wenig wie sonstige mildernde Umstände zu erkennen. Die zurückgelegte Dienstzeit und die erbrachten guten Leistungen der Beklagten gehören dem Grunde nach zum Selbstverständnis der den Beamten obliegenden Dienstpflichten und vermögen keine mildere Maßnahme zu rechtfertigen, zumal die Beklagte sich gleichfalls wiederum erschwerend eine im gleichen Sachzusammenhang und erst kürzlich bereits ausgesprochene Missbilligung nicht zur Warnung hat gereichen lassen.
Danach bleibt festzustellen, dass die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und sie von daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die in der Entfernung der Beklagten aus dem Dienst liegende Härte ist mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht unvereinbar, da die Verhängung der Höchstmaßnahme auf dem vorsätzlichen und schuldhaften Fehlverhalten der Beamtin beruht, die sich gerade vor dem Hintergrund der im Vorfeld erfolgten Pflichtenmahnung bewusst gewesen ist, durch ihr (fortgesetztes) Verhalten ihre berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Ihre Entfernung aus dem Dienst ist ihr deshalb als vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen.
Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte nicht geboten (§ 70 LDG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §99 Abs.1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gerichtskostenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzulegen und zu begründen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument eingeht.
Die Berufungsbegründung muss einen Antrag enthalten, aus dem sich ergibt, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden; die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sind im Einzelnen anzuführen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden.
Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.