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Todesfallverdachtsmeldungen: PEI verweigert Datenherausgabe

VG Darmstadt, Gz. 6 K 903/24.DA

Worum geht es?

Die Klägerin begehrt vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) alle bei ihm eingegangenen Verdachtstodesfallmeldungen – in anonymisierter Form – nach sogenannten SARS-CoV-2-Impfungen.

Sie benötigt diese Daten, um eine eigene wissenschaftliche Studie durchzuführen.

Das PEI verweigerte jedoch mehrfach die Herausgabe der Daten und bringt datenschutzrechtliche Belange vor.

Sachverhaltsskizze

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  Zeitleiste

Stellungnahme PEI
18.08.2023
Ablehnungsbescheid
08.09.2023
Widerspruchsbescheid
26.03.2024
Klageerhebung
23.04.2024
PEI bittet um Fristverlängerung
03.07.2024
Sachstandsanfrage
22.10.2024
07.01.2025

Anmerkung

Das PEI behauptet datenschutzrechtliche Bedenken, um die Herausgabe der Daten zu verweigern. Die Klägerin führt allerdings recht überzeugend aus, dass diese Bedenken nicht nachvollziehbar sind. Es scheint sich daher immer mehr als gängige Praxis herauszustellen, dass datenschutzrechtliche Bedenken vorgeschoben werden, um Zugang zu Informationen zu blockieren, die für wissenschaftliche Untersuchungen und Transparenz wichtig sind.

Wie kann das aber sein? Das PEI hat im Dienste der Bürger zu arbeiten – das allein ist seine Existenzberechtigung. Warum also verweigert es dem Bürger die Herausgabe von anonymen Daten, für deren Erhebung der Bürger mit seinen Steuergeldern bereits bezahlt hat?

Die Behauptung des PEI, die Daten seien „sensitive Gesundheitsdaten“, geht an der Sache vorbei, denn die Klägerin verlangt lediglich anonyme Daten. Und der Prozess der Anonymisierung durch das PEI ist ein Standardprozess, der bereits bei der Meldung erfolgt, was die Datenschutzbedenken relativiert.

Zudem zündet das PEI eine Nebelkerze: Es argumentiert, dass es keine chargenbezogene Häufung von Verdachtsfallmeldungen nachweisen könne. Darum ging bei der Anfrage doch gar nicht. Die Klägerin verlangt Daten zu Todesfällen und nicht speziell nach Chargen. Mit seiner Antwort lenkt das PEI von der eigentlichen Anfrage ab.

Und warum stellt das PEI seine eigenen Interessen, die Daten auszuwerten, über das Interesse der Öffentlichkeit an den Daten? Die Daten könnten doch auch ausgewertet werden, nachdem sie an die Klägerin herausgegeben wurden. Dieses Vorbringen des PEI liest sich wie eine Verzögerungstaktik.

Wo ist hier das vielgepriesene „Follow the science“? Die Klägerin möchte mit den Daten wissenschaftlich arbeiten. Warum ermöglicht das PEI ihr das nicht? Diese Weigerungshaltung des PEI behindert wissenschaftliche Transparenz und Integrität – unerklärlich in einem so bedeutenden öffentlichen Gesundheitsereignis wie der SARS-CoV-2-Impfkampagne.

Vortrag der Klägerseite

  • Es werden keine sensitiven Gesundheitsdaten herausverlangt, weil das PEI die Daten selbst bereits anonymisiert hat.

  • Aus selbigem Grund ist auch kein hoher Aufwand der Anonymisierung gegeben.

  • Eine „Rückverfolgung von Verdachtsfallmeldungen“ zu einem bestimmten Individuum in Ver- bindung mit anderen Informationen, wie die Beklagte sie als Grund anführt, ist unter keinen Umständen möglich und realistisch, weil

    1. Verdachtsfallmeldungen und Todesfallmeldungen betreffen ausweislich der Statistiken nur einen verschwindend kleinen Teil aller gegen SARS-CoV2 ge- impften Personen. Es wurden insgesamt Millionen von Impfdosen in einem relativ kurzen Zeitraum verabreicht, meist mehrere tausend Impfungen pro Tag. Daher ist es schon aus statistischen Gründen selbst bei Einbeziehung weiterer Daten ausgeschlossen, dass irgendeine Verdachtsfallmeldung einem konkreten Individuum nachfolgend zugeordnet werden kann.

    2. Zu erinnern ist insoweit an Zeiten, zu denen die Vorlage des Impfnachweises auch gegenüber Privatpersonen vom Gesetzgeber verpflichtend vorgesehen war – es gab diesbezüglich trotz der Tatsache, dass es sich um Gesundheitsdaten handelt, keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

    3. Hauptsächlich fällt ins Gewicht, dass selbst bei positiver Kenntnis vom Inhalt eines Impfpasses einer bestimmten Person nicht nachvollzogen werden kann, ob diese ggf. eine Verdachtsfallmeldung gemacht hat oder nicht. Statistisch passt das aus einer Verdachtsfallmeldung ggf. herzuleitende „Profil“ jeweils auf mehrere hundert oder mehrere tausend Personen, wobei veröffentlichte Fotos von Impfpässen regelmäßig keinerlei Rückschlüsse auf das Gewicht und die Körpergröße der betroffenen Person zulassen werden.

    4. Statistisch ist die Anzahl der Personen, auf welche die in der Verdachtsfallmeldung genannten Kriterien ebenfalls zutreffen könnten, zu groß. Statistisch sterben in der Bundesrepublik Deutschland täglich ca. 2.500 Menschen, entsprechend knapp unter 1 Million pro Jahr. In ähnli- cher, leicht geringerer Anzahl finden täglich bzw. jährlich Geburten statt.

  • Meldeinformationen wie zum Beispiel Angaben zu Gewicht, Körpergröße, Anamnese, etc. sind nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens, sondern nur Basisinformationen geht, wie sie in dem Formular über Verdachtsfallmeldungen abgefragt werden.

Vortrag der Beklagtenseite

  • Herausgabe nicht möglich, weil es sich um sensitive gesundheitsdaten handeln würde.

Äußerungen der Gerichts

Das Gericht hat zugunsten des PEI bereits zweimal deren Frist zur Erwiderung auf die Klageschrift verlängert.

Schriftsätze der Klägerin

Klageschrift vom 23.04.2024

Klage

In dem Rechtsschreit der Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth, Krummer Acker 8, 27386 Hemsbünde,

Klägerin,

gegen

Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul- Ehrlich-Straße 51-59, D - 63225 Langen,

Beklagte,

wegen Herausgabe von Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

beantrage ich,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen,

unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 08.09.2023 und des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2024 (Az. N0.05.02.05/0008#0015)

alle jemals bei ihr eingegangenen Verdachtstodesfallmeldungen nach SARS- CoV2-Imfpung (alle Impfstoffe) in der entsprechend vorliegenden datenschutzgerechten Form zu übermitteln bzw. zugänglich zu machen, dies unter Einschließung aller amtlich vorliegenden Meldedaten, d. h. insbesondere – sofern amtlich vorliegend – einschließlich der Chargennummern, des Impf- und Meldezeitpunktes sowie sämtlicher weiteren erfassten Daten wie Vorerkrankungen, Geschlecht und Alter – ausgenommen lediglich solche Daten, die eine Individualisierung ermöglichen,

hilfsweise

für den Fall, dass die Datenbank der Beklagten keine Untergliederung nach Nebenwirkungsmeldungen und Todesfall-Verdachtsmeldungen beinhaltet, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin sämtliche der Beklagten vorliegenden Nebenwirkungsmeldungen einschließlich der Meldungen über Todesfälle nach SARS-CoV2- Impfungen in der entsprechend datenschutzgerechten Form zu übermitteln, dies einschließlich sämtlicher amtlich erfassten zugehörigen Daten und Meldebestandteile (u. a. Chargennummern, Impf- und Meldezeitpunkt, Vorerkrankungen etc.), hiervon ausgenommen Daten, die eine Individualisierung ermöglichen.

dies nach Maßgabe der IFGGebV.

Begründung:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Anlage K1a) sowie im Ausgangsbescheid vom 08.09.2023 (Anlage K1b) verwiesen. Der Ausgangsbescheid ist nur insoweit Klagegegenstand, als dort unter Ziffer 3. eine ablehnende Entscheidung getroffen worden ist.

Zunächst hieß es zur Begründung, das Paul-Ehrlich-Institut habe in einer „Stellungnahme mit Stand 18.08.2023 darauf hingewiesen, dass es eine chargenbezogene Häufung von Verdachtsfallmeldungen zu Impfnebenwirkungen nach Covid-19-Imfpungen mit dem mRNA-Impfstoff Cormirnaty (BioNTech/Pfizer) auf Basis der Analyse der Daten aus der prospektiven Beobachtungsstudie mit der SaeVac 2.0-App nicht bestätigen kann“.

Die Klägerin hatte zunächst nicht nach Verdachtsfallmeldungen generell und auch nicht spezifisch nach dem Impfstoff Comirnaty gefragt, sondern nach (Roh-)Daten zu Todesfallmeldungen nebst Chargennummern. Todes-Verdachtsfallmeldungen können naturgemäß in der SafeVac- App, weil es sich um eine aktive Anwendungs-App handelt, nicht erfasst werden. Die Klägerin begehrt Rohdaten, um auf Basis dieser Daten eine eigenständige wissenschaftlich fundierte Auswertung vornehmen zu können. Darüber hinaus ist es so, dass die Klägerin unter dem Az. des VG Darmstadt seit dem Frühjahr 2022 gegen die Beklagte ein auf Zugänglichmachung der SafeVac-Rohdaten gerichtetes Klageverfahren betreibt (Az. VG Darmstadt, 6 K 716/22.DA). Letzter Stand ist insoweit, dass die Daten bisher nicht zur Verfügung gestellt worden sind, da die Beklagte meint, ein Recht auf eine primäre Auswertung zu diesen vorhandenen Daten für sich reklamieren zu können. Die Beklagte spricht von einer „Analyse der Daten“ aus der SafeVac 2.0-App, die sie einerseits vorgenommen haben möchte, andererseits wurde im Klageverfahren 6 K 716/22.DA die Nichtherausgabe eben jener Rohdaten wie folgt von ihr begründet:

„Die Auswertung und Analyse der Studie läuft bereits, sie birgt aber aufgrund der deutlich größeren Teilnehmerzahl als erwartet und den damit verbundenen wesentlich größeren Datenmengen technisch unerwartete Herausforderungen und verursacht schlicht zeitlich einen erheblich höheren Aufwand als geplant. ...“

Der Antrag war und ist nach wie vor auf eine datenschutzkonforme Zugänglichmachung der bezeichneten Daten gerichtet. Die Beklagte argumentiert, es würde sich um „sensitive Gesundheitsdaten“ handeln. Dies ist mitnichten der Fall und mag sich aus zugehörigen weiteren Dokumenten im Einzelfall heraus ggf. so darstellen. Die Verdachtsfallmeldungen als solche werden auf einem Standard-Formular erfasst und umgehend von der Beklagten selbst anonymisiert, indem eine Zuordnungsnummer vergeben wird. Nachfolgend werden, nachdem die Beklagte selbst die Verdachtsfallmeldungen anonymisiert hat, Meldungen an die Datenbank Eudravigilance vorgenommen. Daher ist weder ein angeblich hoher Aufwand der Anonymisierung gegeben noch liegen sonst Gründe vor, die einer Zugänglichmachung der Daten entgegenstehen könnten. Zur Verdeutlichung der Situation wird das im Internet auf der Webseite der Beklagten abrufbare Formular über den Verdacht einer Impfkomplikation dem Gericht zugänglich gemacht (Anlage K2).

Eine „Rückverfolgung von Verdachtsfallmeldungen“ zu einem bestimmten Individuum in Verbindung mit anderen Informationen, wie die Beklagte sie als Grund anführt, ist unter keinen Umständen möglich und realistisch. Verdachtsfallmeldungen und Todesfallmeldungen betreffen ausweislich der Statistiken nur einen verschwindend kleinen Teil aller gegen SARS-CoV2 geimpften Personen. Es wurden insgesamt Millionen von Impfdosen in einem relativ kurzen Zeitraum verabreicht, meist mehrere tausend Impfungen pro Tag. Daher ist es schon aus statistischen Gründen selbst bei Einbeziehung weiterer Daten ausgeschlossen, dass irgendeine Verdachtsfallmeldung einem konkreten Individuum nachfolgend zugeordnet werden kann. Personen, die Fotos ihrer Impfpässe im Internet selbst veröffentlicht haben und zwar unter Nennung bzw. mit Nachverfolgungsmöglichkeit ihres Namens, haben diese Daten aus eigenem Entschluss heraus bereits publik gemacht und damit zu erkennen gegeben, dass sie auf den Datenschutz keinen gesteigerten Wert legen. Zu erinnern ist insoweit an Zeiten, zu denen die Vorlage des Impfnachweises auch gegenüber Privatpersonen vom Gesetzgeber verpflichtend vorgesehen war – es gab diesbezüglich trotz der Tatsache, dass es sich um Gesundheitsdaten handelt, keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Hauptsächlich fällt ins Gewicht, dass selbst bei positiver Kenntnis vom Inhalt eines Impfpasses einer bestimmten Person nicht nachvollzogen werden kann, ob diese ggf. eine Verdachtsfallmeldung gemacht hat oder nicht. Statistisch passt das aus einer Verdachtsfallmeldung ggf. herzuleitende „Profil“ jeweils auf mehrere hundert oder mehrere tausend Personen, wobei veröffentlichte Fotos von Impfpässen regelmäßig keinerlei Rückschlüsse auf das Gewicht und die Körpergröße der betroffenen Person zulassen werden. Anders wäre dies nur, wenn die betreffende Person diese Daten, die zumindest im Fall des Körpergewichts deutlich veränderbar sind, selbst bereits zuvor öffentlich gemacht hätte. Beispiel: Ein Frau, 46 Jahre alt, hat am 21.06.2021 den Impfstoff von Moderna mit der Chargennummer (xyz.....) erhalten und nachfolgend anhaltend schwere Schwindelzustände als Nebenwirkung gemeldet. Die fragliche Impfstoffcharge wurde an diesem Tag tausende Male angewendet. Selbst wenn es sich um eine gute Bekannte handeln würde, die zu diesem Zeitpunkt alle Kriterien erfüllte, welche in der Nebenwirkungsmeldung genannt worden sind, könnte nicht rückverfolgt werden, ob es tatsächlich diese Bekannte oder eine andere Person war, welche eine Nebenwirkung dieser Art gemeldet hat.

Statistisch ist die Anzahl der Personen, auf welche die in der Verdachtsfallmeldung genannten Kriterien ebenfalls zutreffen könnten, zu groß. Statistisch sterben in der Bundesrepublik Deutschland täglich ca. 2.500 Menschen, entsprechend knapp unter 1 Million pro Jahr. In ähnlicher, leicht geringerer Anzahl finden täglich bzw. jährlich Geburten statt.

Soweit die Beklagte ausführt, die Meldeinformationen „beinhalten eine Vielzahl von sensitiven Daten wie zum Beispiel Angaben zu Gewicht, Körpergröße, Anamnese, konkrete Beschreibung von Symptomen, Krankheitsverläufen“ bis hin zu sonstigen detaillierten Informationen zum Gesundheitszustand der Betroffenen so mag das in vielen Fällen zutreffen. Die Beklagte verkennt, dass nach dem Antragsinhalt zur Individualisierung geeignete weitere Daten nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens waren, sondern dass es um die Basisinformationen geht, wie sie in dem Formular über Verdachtsfallmeldungen abgefragt werden. Bereits dieses Formular (Anlage K2) besagt, dass die persönlichen Daten der Betroffenen (blaue Felder) mit Ausnahme der Anfangsbuchstaben des Vornamens und Nachnamens sowie des Geburtsdatums und Geschlechts nicht vom Gesundheitsamt weitergegeben werden dürfen. Die Klägerin wäre damit einverstanden, dass, um jegliches Risiko einer Rückverfolgbarkeit auszuschließen, bei Übermittlung der Daten als nicht geschwärzter Teil lediglich das Geburtsjahr statt das vollständige Geburtsdatum mitgeteilt wird. Dies entspricht auch der von der Beklagten selbst gewählten Systematik bei Statistiken über Verdachtsfallmeldungen, wo nach Altersgruppen unterteilt worden ist. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre sichergestellt, dass entsprechend der Altersstruktur der Bevölkerung jeweils in sechsstelliger Anzahl, bei sehr hohen Altersgruppen ggf. nur in fünfstelliger Anzahl Personen vorhanden sind, auf welche die Verdachtsfallmeldung „passen“ könnte. Bei einer derart hohen Anzahl möglicherweise zuzuordnender Individuen ist es nicht möglich, irgendeine Zuordnung zu konkreten Individuen vorzunehmen. Der Kreis der Personen, die eine solche Meldung abgegeben haben könnten, ist unübersehbar groß.

Dr. Meyer-Hesselbarth

Rechtsanwältin

Anlagen

Sachstandsanfrage vom 22.10.2024

In dem Verwaltungsrechtsstreit

Dr. Meyer-Hesselbarth ./. Bundesrepublik Deutschland

war der zweite Antrag der Beklagten auf Fristverlängerung „um mindestens 4 Wochen“ vom 03.07.2024 seitens des Gerichts positiv beschieden worden.

Eine Klageerwiderung liegt trotz Fristablaufs bisher nicht vor; es wird um Sachstandsmitteilung und weitere Veranlassung gebeten.

Dr. Meyer-Hesselbarth

Rechtsanwältin