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Chronologie der Ereignisse:

Klage gegen PEI auf Herausgabe der SaveVac 2.0 Studiendaten

VG Darmstadt, Gz. 6 K 716/22.DA

Worum geht es?

In der Klage der Kollegin Dr. Meyer-Hesselbarth gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) verlangt Dr. Meyer-Hesselbarth die Herausgabe der Daten aus der SafeVac2.0-Studie, die Informationen über mögliche Nebenwirkungen der SARS-CoV-2-Impfungen enthalten.

Was ist die SafeVac2.0-Studie?

Die Studie erfasst anonymisierte Daten zu Impfnebenwirkungen der sogenannten Coronaimpfungen, die für die Überwachung der Impfstoffsicherheit (Pharmakovigilanz) von zentraler Bedeutung sind.

Die Daten sind enorm wichtig, um die Sicherheit der sogenannten Coronaimpfungen einschätzen zu können. Die „Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.“ schreiben auf ihrer Website:

„Durch einen neuen Bericht des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) wird die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe einmal mehr infrage gestellt. Demnach treten Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen bei COVID-19-Impfstoffen 21x häufiger auf im Vergleich zu allen anderen Impfstoffen, schwere Impfnebenwirkungen 10x häufiger.“

Quelle:

https://individuelle-impfentscheidung.de/aktuelles/detail/neue-pei-daten-zu-nebenwirkungen-weitere-kritik-am-sicherheitsprofil-der-covid-19-impfstoffe.html

Sachverhaltsskizze

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  Zeitleiste

Studie über Nebenwirkungen (Israel)
27.04.2021
Aufforderung zur Datenherausgabe
10.03.2022
Klageerhebung
07.04.2022
PEI: „Veröffentlichung 2024.“
05.07.2023
Abschluss der Datenerhebung durch PEI
31.12.2023
PEI: „Veröffentlichung nicht abschätzbar.“
08.02.2024
01.01.2025

Anmerkung

Man kann es sich kaum vorstellen, aber eine Behörde (das Paul-Ehrlich-Institut), deren Aufgabe es ist, im Sinne der öffentlichen Gesundheit zu handeln, verweigert den Zugang zu Daten, die essenziell für die Bewertung der Impfstoffsicherheit sind!

Die Klägerin, Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth, hat völlig recht, wenn sie argumentiert, dass die

„SafeVac-Daten im Sinne einer besseren Bewertung der Impfstoffsicherheit öffentlich verfügbar zu machen“

sind.

Doch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) versucht seine Verzögerungen mit dem Schutz des wissenschaftlichen Publikationsprozesses zu rechtfertigen. Wie bitte? Es behauptet, eine vorzeitige Veröffentlichung könnte einen „bias“ hervorrufen. Aber das überzeugt nicht, denn die Kollegin Dr. Meyer-Hesselbarth zeigt deutlich auf, dass eine Verfälschung der Ergebnisse kaum möglich ist, da der

„Beobachtungszeitraum von 12 Monaten für große Teile der Nutzer der SafeVac-App längst abgelaufen“

ist.

Außerdem wurde von der Beklagten in ihrer Kommunikation mehrfach auf die Sicherheit der Impfstoffe und die Seltenheit von Nebenwirkungen hingewiesen. Warum sollte eine Veröffentlichung von Daten, die angeblich die Sicherheit der Impfstoffe bestätigen, dann problematisch sein? Die Klägerin argumentiert zu Recht, dass diese Daten nur

„bestätigenden Charakter in Bezug auf den jetzigen Wissensstand“

hätten.

Die Klägerin hat hervorgehoben, dass die SafeVac-Daten nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit von enormer Bedeutung sind. Es ist skandalös, dass die Beklagte selbst nach mehreren Anfragen keinen konkreten Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Daten nennen kann. Die Behauptung im Schriftsatz vom 05.07.2023, die Daten würden

„im Laufe des Jahres 2024“

veröffentlicht, wurde später ohne nachvollziehbare Begründung zurückgenommen. Dies zeigt eine mangelhafte Transparenz, die das Vertrauen in die Arbeit des Paul-Ehrlich-Instituts und die Impfstoffüberwachung untergräbt.

Die Klägerin beruft sich zu Recht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz. Danach ist „jedermann“ der Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, solange keine Ausnahmeregelungen greifen. Da die SafeVac-Daten anonym erhoben wurden, ist der Datenschutz nicht betroffen, und es gibt keinen legitimen Grund, die Herausgabe zu verweigern. Das PEI hingegen scheint vielmehr ein wissenschaftliches Veröffentlichungsmonopol zu verteidigen, das rechtlich nicht anerkannt ist. Die Kollegin hat völlig Recht, wenn Sie darauf hinweist:

„Es gibt generell kein anerkennenswertes Interesse einer Behörde, sich wissenschaftlich zu profilieren“.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 13 Abs. 5 Nr. 9 IfSG klargestellt, dass eine umfangreiche Pharmakovigilanz notwendig ist – gerade wegen der neuen Art der Impfstoffe. Dass die Beklagte trotz dieser Verpflichtung behauptet, ihr lägen keine entsprechenden Informationen vor , ist nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern schlicht skandalös.

Man gewinnt den Eindruck, dass die Sicherheit der Bevölkerung hinter den wissenschaftlichen Ambitionen des PEI zurücksteht. Die Daten, die im Rahmen der SafeVac-Studie erhoben wurden, sind aber keine Eigentümerdaten des Paul-Ehrlich-Instituts, sondern amtliche Informationen, die allen zustehen. Die Verweigerung der Herausgabe untergräbt das Vertrauen der Bürger in die gesamte Impfkampagne und letztlich auch in die Arbeit der Behörde.

Die Klägerin setzt sich hier für Transparenz, öffentliche Sicherheit und die Rechte aller Betroffenen ein – und verdient dafür volle Unterstützung.

Vortrag der Klägerseite

  • Die Klägerin fordert auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG) Zugang zu den anonym erhobenen SafeVac-Daten.

  • Diese Daten betreffen schwerwiegende Nebenwirkungen der SARS-CoV-2-Impfungen, die signifikant von anderen Berichten abweichen und von großem öffentlichen Interesse sind.

  • Die Daten sind anonym und unterliegen nicht den Ausnahmeregelungen des IFG.

  • Die Beklagte hat weder einen Veröffentlichungszeitpunkt mitgeteilt noch gesetzlich fundierte Gründe für die Verweigerung des Zugangs dargelegt.

  • Der Zugang zu den Daten sei aufgrund des öffentlichen Interesses und der Bedeutung für den Gesundheitsschutz dringend notwendig.

Vortrag der Beklagtenseite

  • Das beklagte Paul-Ehrlich-Institut verweigert die Herausgabe der Daten mit der Begründung, eine vorzeitige Veröffentlichung würde die wissenschaftliche Auswertung und den Publikationsprozess gefährden.

  • Die Beklagte hatte zunächst angekündigt, die Ergebnisse der Studie im Jahr 2024 zu veröffentlichen. Später erklärte sie jedoch, dass ein konkreter Veröffentlichungszeitpunkt derzeit nicht abschätzbar sei.

Diesem Vortrag tritt die Klägerin u.a. wie folgt entgegen:

  • ”Das Interesse der Beklagten, die Daten selbst auszuwerten und in einer Veröffentlichung bekannt zu machen, wird vom IFG nicht geschützt. ”

  • ”Es gibt generell kein anerkennenswertes Interesse einer Behörde, sich wissenschaftlich zu profilieren. Dieses ist nach allen üblichen Gepflogenheiten nur für natürliche Personen, die wissenschaftlich publizieren und insofern eine persönliche Leistung erbringen können, anzuerkennen. Darüber hinaus geht es zentral um den Gesundheitsschutz aller Betroffe- nen durch die baldige Informationszugangsgewährung. Dieser ist von der Gewichtung her um Größenordnungen höher einzuschätzen als ein „wissenschaftliches“ Veröffentlichungsinteresse.”

Schriftsätze der Klägerin