In der Klage der Kollegin Dr. Meyer-Hesselbarth gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) verlangt Dr. Meyer-Hesselbarth die Herausgabe der Daten aus der SafeVac2.0-Studie, die Informationen über mögliche Nebenwirkungen der SARS-CoV-2-Impfungen enthalten.
Was ist die SafeVac2.0-Studie?
Die Studie erfasst anonymisierte Daten zu Impfnebenwirkungen der sogenannten Coronaimpfungen, die für die Überwachung der Impfstoffsicherheit (Pharmakovigilanz) von zentraler Bedeutung sind.
Die Daten sind enorm wichtig, um die Sicherheit der sogenannten Coronaimpfungen einschätzen zu können. Die „Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.“ schreiben auf ihrer Website:
„Durch einen neuen Bericht des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) wird die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe einmal mehr infrage gestellt. Demnach treten Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen bei COVID-19-Impfstoffen 21x häufiger auf im Vergleich zu allen anderen Impfstoffen, schwere Impfnebenwirkungen 10x häufiger.“
Quelle:
Man kann es sich kaum vorstellen, aber eine Behörde (das Paul-Ehrlich-Institut), deren Aufgabe es ist, im Sinne der öffentlichen Gesundheit zu handeln, verweigert den Zugang zu Daten, die essenziell für die Bewertung der Impfstoffsicherheit sind!
Die Klägerin, Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth, hat völlig recht, wenn sie argumentiert, dass die
„SafeVac-Daten im Sinne einer besseren Bewertung der Impfstoffsicherheit öffentlich verfügbar zu machen“
sind.
Doch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) versucht seine Verzögerungen mit dem Schutz des wissenschaftlichen Publikationsprozesses zu rechtfertigen. Wie bitte? Es behauptet, eine vorzeitige Veröffentlichung könnte einen „bias“ hervorrufen. Aber das überzeugt nicht, denn die Kollegin Dr. Meyer-Hesselbarth zeigt deutlich auf, dass eine Verfälschung der Ergebnisse kaum möglich ist, da der
„Beobachtungszeitraum von 12 Monaten für große Teile der Nutzer der SafeVac-App längst abgelaufen“
ist.
Außerdem wurde von der Beklagten in ihrer Kommunikation mehrfach auf die Sicherheit der Impfstoffe und die Seltenheit von Nebenwirkungen hingewiesen. Warum sollte eine Veröffentlichung von Daten, die angeblich die Sicherheit der Impfstoffe bestätigen, dann problematisch sein? Die Klägerin argumentiert zu Recht, dass diese Daten nur
„bestätigenden Charakter in Bezug auf den jetzigen Wissensstand“
hätten.
Die Klägerin hat hervorgehoben, dass die SafeVac-Daten nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit von enormer Bedeutung sind. Es ist skandalös, dass die Beklagte selbst nach mehreren Anfragen keinen konkreten Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Daten nennen kann. Die Behauptung im Schriftsatz vom 05.07.2023, die Daten würden
„im Laufe des Jahres 2024“
veröffentlicht, wurde später ohne nachvollziehbare Begründung zurückgenommen. Dies zeigt eine mangelhafte Transparenz, die das Vertrauen in die Arbeit des Paul-Ehrlich-Instituts und die Impfstoffüberwachung untergräbt.
Die Klägerin beruft sich zu Recht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz. Danach ist „jedermann“ der Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, solange keine Ausnahmeregelungen greifen. Da die SafeVac-Daten anonym erhoben wurden, ist der Datenschutz nicht betroffen, und es gibt keinen legitimen Grund, die Herausgabe zu verweigern. Das PEI hingegen scheint vielmehr ein wissenschaftliches Veröffentlichungsmonopol zu verteidigen, das rechtlich nicht anerkannt ist. Die Kollegin hat völlig Recht, wenn Sie darauf hinweist:
„Es gibt generell kein anerkennenswertes Interesse einer Behörde, sich wissenschaftlich zu profilieren“.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 13 Abs. 5 Nr. 9 IfSG klargestellt, dass eine umfangreiche Pharmakovigilanz notwendig ist – gerade wegen der neuen Art der Impfstoffe. Dass die Beklagte trotz dieser Verpflichtung behauptet, ihr lägen keine entsprechenden Informationen vor , ist nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern schlicht skandalös.
Man gewinnt den Eindruck, dass die Sicherheit der Bevölkerung hinter den wissenschaftlichen Ambitionen des PEI zurücksteht. Die Daten, die im Rahmen der SafeVac-Studie erhoben wurden, sind aber keine Eigentümerdaten des Paul-Ehrlich-Instituts, sondern amtliche Informationen, die allen zustehen. Die Verweigerung der Herausgabe untergräbt das Vertrauen der Bürger in die gesamte Impfkampagne und letztlich auch in die Arbeit der Behörde.
Die Klägerin setzt sich hier für Transparenz, öffentliche Sicherheit und die Rechte aller Betroffenen ein – und verdient dafür volle Unterstützung.
Die Klägerin fordert auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG) Zugang zu den anonym erhobenen SafeVac-Daten.
Diese Daten betreffen schwerwiegende Nebenwirkungen der SARS-CoV-2-Impfungen, die signifikant von anderen Berichten abweichen und von großem öffentlichen Interesse sind.
Die Daten sind anonym und unterliegen nicht den Ausnahmeregelungen des IFG.
Die Beklagte hat weder einen Veröffentlichungszeitpunkt mitgeteilt noch gesetzlich fundierte Gründe für die Verweigerung des Zugangs dargelegt.
Der Zugang zu den Daten sei aufgrund des öffentlichen Interesses und der Bedeutung für den Gesundheitsschutz dringend notwendig.
Das beklagte Paul-Ehrlich-Institut verweigert die Herausgabe der Daten mit der Begründung, eine vorzeitige Veröffentlichung würde die wissenschaftliche Auswertung und den Publikationsprozess gefährden.
Die Beklagte hatte zunächst angekündigt, die Ergebnisse der Studie im Jahr 2024 zu veröffentlichen. Später erklärte sie jedoch, dass ein konkreter Veröffentlichungszeitpunkt derzeit nicht abschätzbar sei.
Diesem Vortrag tritt die Klägerin u.a. wie folgt entgegen:
”Das Interesse der Beklagten, die Daten selbst auszuwerten und in einer Veröffentlichung bekannt zu machen, wird vom IFG nicht geschützt. ”
”Es gibt generell kein anerkennenswertes Interesse einer Behörde, sich wissenschaftlich zu profilieren. Dieses ist nach allen üblichen Gepflogenheiten nur für natürliche Personen, die wissenschaftlich publizieren und insofern eine persönliche Leistung erbringen können, anzuerkennen. Darüber hinaus geht es zentral um den Gesundheitsschutz aller Betroffe- nen durch die baldige Informationszugangsgewährung. Dieser ist von der Gewichtung her um Größenordnungen höher einzuschätzen als ein „wissenschaftliches“ Veröffentlichungsinteresse.”
Hemsbünde, den 07.04.2022
In dem Rechtsstreit
der Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth, Krummer Acker 8, 27386 Hemsbünde, Prozessbevollmächtigte: selbst
Klägerin,gegen
das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul- Ehrlich-Straße 51-59, D- 63225 Langen, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Klaus Cichutek, ebenda,
Beklagte,wegen Herausgabe von Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
beantrage ich,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen,
die im Rahmen der SafeVac App (einschl. Version 2.0) erhobenen Daten – d. h. anonymisierte Nutzerdaten und medizinische Daten - derjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, die gegen SARS-CoV2 geimpft worden sind und an der Befragung teilgenommen haben, soweit diese eino der zweimal geimpft worden sind und der 12-monatige Nachbeobachtungszeitraum abgelaufen ist;
die zu dieser Thematik bereits erstellten hauseigenen Datenauswertungen zugänglich zu machen,
beides nach Maßgabe der IFGGebV.
Begründung:
Die Klägerin macht im eigenen Namen einen Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der im Klageantrag bezeichneten SafeVac Daten gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG geltend. Sie vertritt zahlreiche von der Impfnachweispflicht gem. § 20a IfSG betroffene Menschen. Bei Recherchen zu den Nebenwirkungen der SARS-CoV2-Impfungen, die ihren Grund in den berichteten Sorgen und Ängsten ungeimpfter Menschen vor einer solchen Impfung hatten, fiel auf, dass in einem der von der Beklagten erstellten Sicherheitsberichte unter Ziff. 8 berichtet wurde, dass 0,39 % der im Rahmen der SafeVac-Erhebung befragten Teilnehmer über schwerwiegende Nebenwirkungen berichteten (SB vom 23.12.2021, Anlage K1). Dies entspricht einer schwerwiegenden Nebenwirkung bei jeweils 252 Geimpften bzw. fast 4 von 1.000 Geimpften Personen und weicht signifikant von der Melderate im Rahmen der passiven Surveillance der SARS-CoV2-Imfpungen gemäß den Sicherheitsberichten der Beklagten ab. Es handelt sich insoweit um keinen neuen Befund, sondern um ein bereits durch umfangreiche Studien untersuchtes Untererfassungsphänomen, siehe dazu verfassungsgerichtlicher Eilantrag vom 01.02.2022, Anlage K2, dort S. 57 ff.)
Die Beklagte ist ausweislich des im Internet abrufbaren Impressums (www.pei.de/DE/servicenavi/impressum-pei/impressum-node.html) eine Behörde in der Form des Bundesinstituts, dies im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie ist daher eine Behörde des Bundes gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Faxschreiben vom 10.03.2022 auf, die in den Klageanträgen zu 1. und 2. genannten Daten zu übermitteln (Anlage K3). Dies geschah nicht. Unter dem 24.03.2022 wurde die Beklagte an die Erledigung erinnert.
Die Beklagte antwortete unter dem 29.03.2022 per E-Mail auf die dort mit dem Az. IFG 36/22 RA M-H SafeVac-Daten geführte IFG-Anfrage, die Daten würden „nach Beendigung der Studie und der Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung“ gestellt (Anlage K4). Sie bestätigte den 12-monatigen Beobachtungszeitraum für die SafeVac-Studie. Die Nichtherausgabe der Daten begründete sie damit, dass eine Publikation und damit der öffentliche Zugang zu den Ergebnissen der Studie „nach einer vorherigen Herausgabe der Daten nicht mehr möglich“ sei.
Hiergegen legt die Unterzeichnerin unter dem 05.04.2022 Widerspruch ein (Anlage K5). Ebenfalls am 05.04.2022 schrieb die Unterzeichnerin per E-Mail, dass sie unter Verweis auf § 9 Abs. 2 IFG an die Erledigung der hiesigen E-Mail vom 29.03.2022 erinnere, mit der angemahnt worden war, das voraussichtliche Veröffentlichungsdatum mitzuteilen (Anlage K6).
Die Beklagte schrieb daraufhin am 06.04.2022 zum Az. IFG 36/22 RA M-H SafeVac-Daten, „wir halten an der Entscheidung fest, die Rohdaten nicht vor einer Publikation zu veröffentlichen“ – Anlage K7.
Der Aufforderung zur Herausgabe der SafeVac-Daten und Daten-Auswertungen folgte eine per E-Mail geführte Korrespondenz. Diese steht auch im Zusammenhang mit Daten aus einer aktiven Surveillance des israelischen Ministry of Health, die erhebliche Nebenwirkungsraten bei Booster-Impfungen ergeben hatte.
Diese Studie im Original (Anlage K8), in der englischen Übersetzung (Anlage K9), überprüft von einer der Unterzeichnerin persönlich bekannten hebräisch-sprachigen Jurastudentin auf Übereinstimmung, wurde der Beklagten per E-Mail am 13.03.2022 zugänglich gemacht, Anlagen 10a und 10b). Ergänzend ist auf eine Veröffentlichung auf der offiziellen Internetseite des Ministry of Health in Israel hinzuweisen, in der zwar das hebräische Original der Studie nicht verlinkt wurde, jedoch die im hebräischen Original erwähnten Zahlen enthalten sind, so dass angesichts der wechselseitigen Referenz die Authentizität des hebräischen Originaltextes als bestätigt angesehen werden muss. (Anlagen K11a) und K10b).
Die Klage ist zulässig, denn die Beklagte hat den Widerspruch vom 05.04.2022 am 06.04.2022 ablehnend beschieden (Anlage K7). Ohnehin wäre im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass bis dahin die Sachentscheidungsvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens vorliegt, würde man in dem Schreiben vom 06.04.2022 der Beklagten keine Bescheidung des Widerspruchs vom 05.04.2022 sehen.
Die Klage ist sachlich auch begründet.
§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG regelt, dass amtliche Informationen vorbehaltlich der im IFG geregelten Ausnahmen jedermann zugänglich zu machen sind.
Die im Rahmen der SafeVac App erhobenen Daten stellen amtliche Informationen gem. § 2 Nr. IFG dar. Gesetzliche Aufgabe der Beklagten ist es, die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen zu überwachen, wozu u. a. der SARS-CoV2-Impfstoff gehört, siehe Anlage K12 – Screenshot der Internetseite der Beklagten mit Verweis auf § 77 AMG. In diesem hat die Beklagte eingehende Informationen zu sammeln, auszuwerten und im allgemeinen Interesse zugänglich zu machen, wobei ggf. Warnungen, Sicherheitshinweise und sonstige weitere Veranlassungen im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes zu treffen sind.
Sämtliche Daten in der SafeVac App werden anonym erhoben, so dass § 5 IFG ersichtlich nicht einschlägig ist.
Die in §§ 3 und 4 IFG geregelten Versagungsgründe, warum unter gewissen Voraussetzung Informationen nicht zugänglich gemacht werden müssen, sind vorliegend nicht einschlägig. Da im Rahmen der SafeVac-Erhebung sämtliche Daten von vornherein anonym erhoben werden, ist § 3 Ziff. 7 IFG nicht als Hinderungsgrund anzusehen. Es geht im Gegenteil bei der Erhebung gerade darum, diese Informationen im Sinne einer besseren Bewertung der Impfstoffsicherheit öffentlich verfügbar zu haben, wobei u. a. eine Auswertung der gemeldeten Nebenwirkungen in Abhängigkeit von Vorerkrankungen, vom Alter, vom Körpergewicht und ähnlichen Faktoren wünschenswert wäre.
Auch eine Beeinträchtigung durch eine vorzeitige Bekanntgabe der Informationen i. S. v. § 4 IFG ist nicht zu erwarten oder zu befürchten. Wie dem Internet zu entnehmen ist, dient die SafeVac-Datenerhebung allein der Sicherstellung der Impfstoffsicherheit. Die Unbedenklichkeit dieser Daten vorausgesetzt, kann weder der „Erfolg einer Entscheidung“ noch „bevorstehender behördlicher Maßnahmen“ vereitelt werden. Gleiches gilt, wenn kritische Sicherheitsdaten vorliegen würden – dann wäre keine Vereitelung von der Informationszugangsgewährung zu erwarten, sondern ganz im Gegenteil ein eher unterstützendes/begründendes Moment für solche Entscheidungen. Diese Überlegungen zeigen auf, dass § 4 IFG einer Informationszugangsgewährung nicht entgegen steht unabhängig vom Inhalt der freizugebenden Daten. Das Interesse der Beklagten, die Daten selbst auszuwerten und in einer Veröffentlichung bekannt zu machen, wird vom IFG nicht geschützt. Es gibt generell kein anerkennenswertes Interesse einer Behörde, sich wissenschaftlich zu profilieren. Dieses ist nach allen üblichen Gepflogenheiten nur für natürliche Personen, die wissenschaftlich publizieren und insofern eine persönliche Leistung erbringen können, anzuerkennen. Darüber hinaus geht es zentral um den Gesundheitsschutz aller Betroffenen durch die baldige Informationszugangsgewährung. Dieser ist von der Gewichtung her um Größenordnungen höher einzuschätzen als ein „wissenschaftliches“ Veröffentlichungsinteresse. Die Beklagte hat trotz mehrerer Anfragen auch bis heute nicht mitgeteilt, wann mit einer solchen für viele Betroffene dringend notwendigen Veröffentlichung zu rechnen wäre. Auch im Hinblick auf die Ankündigungen der Beklagten mit dem Start der Impfkampagne, die SafeVac-Anwendung solle zur Überprüfung der Impfstoffsicherheit dienen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Impfstoffe stärken, ist die Behauptung, man wolle irgendwann in der Zukunft veröffentlichen, nicht den verfolgten und erklärten Zielen zuträglich. Gerade durch die Nichtveröffentlichung der den Klagegegenstand bildenden Daten sowie durch Presseberichte, die hinweisend sind, dass die im passiven Meldesystem erfassten Nebenwirkungen u. U. einem erheblichen underreporting unterliegen (Anlage K13a), wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in die SARS-CoV2-Impfstoffe massiv geschwächt. So berichteten nicht nur zahlreiche Betroffene in den wenig später geschlossenen Kommentarspalten der Fernsehsendung plusminus (ARD) eindrücklich über ihre eigenen Erlebnisse, sondern es fanden und finden sich auch immer wieder Berichte über eine deutliche Untererfassung der Beschwerden der Betroffenen seitens der behandelnden Ärzte, die für diese Thematik bisher nur unzureichend sensibilisiert sind (Anlage K13b)
Diese Umstände lassen erkennen, dass die Beklagte keine stichhaltigen und vor allem keine gesetzlich determinierten Gründe hat, die angeforderten Daten nicht zu übermitteln.
Auch die Begründung der Beklagten, es könne im Falle einer vorfristigen Veröffentlichung der Daten zu einer Beeinflussung des sog. bias, also einer Vorprägung der Studienteilnehmer bei der Erfassung ihrer Nebenwirkungen kommen, ist schwerlich nachvollziehbar. Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, weil Klagegegenstand nur diejenigen Daten sind, bei denen der 12monatige Studienzeitraum bereits abgeschlossen worden ist.
Auch sonst lässt die Argumentation der Beklagten erkennen, dass der Grund für die Verweigerung der Datenherausgabe nicht in einem bias auf Seiten der Teilnehmer bestehen kann, sondern in den bereits dort gesammelten Daten selbst liegt. Das zeigen die folgenden Überlegungen:
Eine Veränderung des Berichtsverhaltens der Studienteilnehmer ist theoretisch in zwei Richtungen denkbar: Berichte
über mehr Nebenwirkungen, wenn ein Bewusstsein bzw. Wissen der Teilnehmer von ähnlichen gesundheitlichen Ereignissen bei anderen Geimpften besteht oder
überweniger Nebenwirkungen.
Da Nebenwirkungen aber statistisch ohnehin als Ausnahmefall anzusehen sind, ist nicht erkennbar, weshalb die insoweit betroffenen Personen sich im Fall b) dazu entschließen sollten, ihre individuelle Betroffenheit nicht mehr mitzuteilen, wenn sie aufgrund einer Datenveröffentlichung erfahren, dass – wie derzeit fortlaufend öffentlich kommuniziert – die individuell erlebten Nebenwirkungen einen seltenen Ausnahmefall darstellen. Die Daten hätten aus ihrer Sicht ausschließlich bestätigenden Charakter in Bezug auf den jetzigen Wissensstand. Eine Veränderung des Teilnahme- und Berichtsverhaltens wäre nicht zu erwarten.
Eine Beeinflussung der Studienergebnisse wäre allenfalls in der Fallkonstellation a) zu erwarten, dann jedoch im Sinne eines zunehmenden Bewusstseins für Nebenwirkungen bei den Teilnehmern. Augenscheinlich ist es diese Sorge, die die Beklagte veranlasst, sich auf eine Beeinflussung des „bias“ zu berufen.
Die Zweitimpfungskampagne ist bereits seit Monaten abgeschlossen, der Beobachtungszeitraum von 12 Monaten wird für große Teile der Nutzer der Anwendung spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen sein. Da aktuell kaum noch weitere Erst- und Zweitimpfungen stattfinden, sind die bereits erhobenen Daten bereits aussagekräftig und können durch eine Veröffentlichung im Sinne einer beeinflussenden Vorinformation der Nutzer nicht mehr im Sinne eines bias verfälscht werden. Zudem wurde fortlaufend von der Beklagten und öffentlichen Stellen kommuniziert, dass der allergrößte Teil der Nebenwirkungen innerhalb weniger Tage und Wochen nach der SARS-CoV2-Impfung auftritt und dass mit Langzeitfolgen nicht zu rechnen sei. Unter dieser Prämisse ist bereits ein 12-monatiger Nachbeobachtungszeitraum schwerlich zu begründen. Jedenfalls ist dieser Zeitraum bei einem ausreichend großen Teil der Safe-Vac-Nutzer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen. Eine Gefahr der Verfälschung der weiteren Datenerhebung für die restlichen Nutzer, bei denen der 12-Monats-Zeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist schwerlich zu begründen. Insofern wäre es ohne Weiteres möglich, die Nutzer in Gruppen aufzuteilen, und zwar solche ohne Vorkenntnisse der Dateninhalte und somit ohne bias und eine weitere Gruppe, bei der möglicherweise aufgrund der Veröffentlichung der Daten (deren Zeitpunkt zwangsläufig bekannt sein wird) eine Vorbeeinflussung vorlag. Dass die Zahl der Nutzer aus der ersten Gruppe so klein wäre, dass statistisch ausreichend aussagekräftig Daten hieraus nicht gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich.
Der Beklagten bleibt es außerdem jenseits der Informationsbereitstellung vollständig unbenommen, die streitgegenständlichen Daten eigenständig auszuwerten und zu veröffentlichen. Sie kann und wird keine Datenhoheit im Sinne einer „Erstauswertung“ und „Erstinterpretation“ der Daten haben. Diese unterliegen als amtliche Informationen dem Zugangsanspruch aller Betroffenen und medizinisch Interessierten, wobei eine Auswertung u. U. unter ganz anderen Aspekten als den künftig von der Beklagten gewählten Aspekten sinnvoll und wünschenswert sein kann. Gründe, warum die Beklagte diesen Prozess verzögern können sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist im Gegenteil so, dass sie sich selbst um eine zeitnahe Veröffentlichung bemühen kann und sollte. Geschieht dies nicht, aus welchen internen Gründen auch immer, ist dies kein Grund, den gesetzlich determinierten Anspruch auf Informationszugang nicht zu erfüllen.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. wird darauf verwiesen, dass die Beklagte nach eigener Mitteilung Interimsanalysen durchgeführt hat und weiter durchführt (Anlage K14). Diese liegen allerdings nur in stark verkürzter Form im Sicherheitsbericht der Beklagten vor oder sind nicht mehr Gegenstand des Reportings in den letzten Sicherheitsberichten gewesen, siehe Anlagen K15 und K16.
Dr. Meyer-Hesselbarth
Rechtsanwältin
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Dr. Meyer-Hesselbarth ./. Bundesrepublik Deutschland
wird der Klageantrag klarstellend nach den Worten „zu verurteilen,“ um die Worte
„der Klägerin“
ergänzt.
Ausweislich der Antragsformulierung sind die Daten derjenigen (nicht: denjenigen) Personen ... zugänglich zu machen bzw. herauszugeben, die dort detailliert aufgeführt sind. Das IFG gibt den Auskunftsanspruch „jedermann“. Der Verweis auf weitere hier vertretene Personen ist ausschließlich zur Erläuterung des hinter der Klage stehenden Interesses erfolgt. Die Gründe für die Geltendmachung eines Informationsanspruchs sind somit ohne rechtlichen Belang.
Die Beklagte wird gebeten, mitzuteilen, wie der 12-monatige Beobachtungszeitraum von ihr definiert worden ist, insbesondere ob dieser ab der Gabe der 1. Impfstoffdosis gerechnet wurde oder erst mit der Gabe der 2. Impfstoffdosis zu laufen begonnen hat. Sobald dies der Klägerin bekannt ist, wird der Klageantrag auch insoweit noch präzisiert werden.
Mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter besteht angesichts der Bedeutung der Angelegenheit KEIN Einverständnis.
Zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung werden die Anlagen K17a (BT-Drs. 19....), K17b - Anschreiben an die Beklagte vom 24.03.2022 wegen Pharmalovigilanz - und das Antwortschreiben der Beklagten vom 11.04.2022 (Anlage 17c) zur Akte gereicht. Daraus ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die neuartigen Impfstoffe in § 13 Abs. 5 Nr. 9 IfSG eine erweiterte Datenabfragemöglichkeit und -pflicht zu Lasten der Beklagten vorgesehen hat i. S. einer umfangreichen Pharmakovigilanz, dies auch mit Rücksicht darauf, dass im Rahmen der passiven Meldesysteme von einer Untererfassung auszugehen ist (Anlage K17a, S. 28). Die Beklagte teilte allerdings unter dem 11.04.2022 per E-Mail mit, dass ihr die anfragten Informationen nicht vorliegen (Anlage K17c).
Umso dringlicher ist das Interesse an der Herausgabe der SafeVac-Daten, die im Rahmen einer aktiven Surveillance gewonnen werden.
Dr. Meyer-Hesselbarth
Rechtsanwältin
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Dr. Meyer-Hesselbarth ./. Bundesrepublik Deutschland
wird das Gericht gebeten, die Beklagte aufzufordern, den voraussichtlichen Veröffentlichungszeitpunkt der SafeVac2.0-Daten mitzuteilen. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 05.07.2023 (Bl. 483 GA) mitgeteilt, dass die „Veröffentlichung der Forschungsergebnisse im Laufe des Jahres 2024 geplant ist.“
Auf Nachfrage des Gerichts und Bitten der Unterzeichnerin um eine Konkretisierung hieß es im Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2024 nur noch, es könnte „derzeit nicht verbindlich abgeschätzt werden, bis wann die Studie beendet werden wird.“ Sollte sich hieran nach erneuter Nachfrage des Gerichts noch immer nichts geändert haben, wird gebeten, alsbald Verhandlungstermin anzuberaumen.
Dr. Meyer-Hesselbarth
Rechtsanwältin
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Dr. Meyer-Hesselbarth ./. Bundesrepublik Deutschland
wird unter Hinweis auf den hiesigen Schriftsatz vom 23.09.2024 um Sachstandsmitteilung gebeten.
Dr. Meyer-Hesselbarth
Rechtsanwältin
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Dr. Meyer-Hesselbarth ./. Bundesrepublik Deutschland (PEI)
wird nach § 198 Abs. 3 GVG die
erhoben. Die Klagerhebung datiert auf Anfang April 2022. Das Verfahren ist seit August 2023 „ausgeschrieben“. Im Herbst 2024 wurde der Unterzeichnerin auf Nachfrage mitgeteilt, dass bis auf Weiteres auch bei bevorzugter Behandlung keine Terminierung in Aussicht gestellt werden könne.
Dr. Meyer-Hesselbarth
Rechtsanwältin