Eine 75-jährige Rentnerin wurde von Polizisten aufgefordert eine Maske zu tragen. Sie verweigerte mit Hinweis auf ihr Maskenattest. Deshalb erging gegen sie ein Bußgeldbescheid gegen den sie Einspruch einlegte. Zwar wurde ein Gerichtstermin anberaumt, aber der Rentnerin der Zugang zum Gericht verwehrt. Aufgrund ihrer Abwesenheit wurde der Einspruch abgewiesen, was in der Folge zum Erlass eines Haftbefehls und zur überraschenden Verhaftung und Verbringung der Rentnerin in die Justizvollzugsanstalt führte.
Die Berliner Zeitung hat am 22.03.2025 ausführlich über den Fall berichtet:
Das Verhalten der Berliner Justiz illustriert exemplarisch die Problematik einer unverhältnismäßig harten Durchsetzung von Corona-Maßnahmen.
Während andere Länder längst Bußgelder wegen Verstößen gegen Coronamaßnahmen erlassen haben, wurde eine 75-jährige noch Ende 2024 verhaftet und eingesperrt, weil sie keine Maske trug – trotz vorhandenen Maskenattests. Ein Beispiel statt vieler, wie es um den deutschen Rechtsstaat steht.
Zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war klar, dass das Tragen einer Maske im Freien unsinnig ist. Selbst das RKI hatte bereits 2020 festgestellt (siehe: RKI-Protokolle, dort Eintrag vom 20.07.2020), dass das Tragen einer FFP2-Maske nicht zu empfehlen ist.
Gemäß § 47 OWiG hätte die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absehen können, denn die „Schuld“ der Betroffenen wäre in jedem Fall als gering anzusehen gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein öffentliches Intresse an der Verfolgung bestanden hätte. Zudem sprachen die persönlichen Umstände (Alter, Gesundheit, Schlaganfall) eindeutig gegen eine Erzwingungshaft.
Offenbar wollte man hier ein Exempel statuieren.