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Chronologie der Ereignisse:

Amtsgericht Frankenberg billigt Diskriminierung wegen Maskenattests.

AG Frankenberg (Eder), Urteil vom 07. 07 2022, Gz. 6 C 9/21

Zusammenfassung

Eine Frau ist wegen Rückenbschwerden Kundin einer Praxis für Physikalische Therapie. Obwohl sie ein ärztliches Maskenattest hat, wird ihr die Behandlung verweigert. Sie verlangt daher Unterlassung der Ablehnung weiterer Behandlungen wegen des Nicht-Tragens einer Maske sowie eine Entschädigung dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Beklagte verweigerte allerdings die Behandlung, obwohl die Klägerin zuvor ohne Maske behandelt wurde.

Die Klägerin rügte daher, die Verweigerung verletze ihr Persönlichkeitsrecht und diskriminiere sie wegen ihrer Behinderung.

Die Beklagte hingegen beruft sich auf ihr Hausrecht und bestreitet eine Verpflichtung zur Behandlung. Die Klägerin unterliegt vor dem AG Frankenberg.

  Chronologie

Maskenattest
20.04.2020
1. Rezept für physikalische Therapie
03.09.2020
2. Rezept für physikalische Therapie
14.09.2020
Verweigerung Behandlung wg. fehlender Maske
21.09.2020
Schriftliche Rüge wg. Diskriminierung
12.10.2020
Anwaltliche Aufforderung Behandlung fortzusetzen
10.12.2020
Klagezustellung
01.03.2021
1. Gerichtstermin
23.09.2021
Hinweisbeschluss
26.11.2021
2. Gerichtstermin
02.06.2022
Urteil
07.07.2022
07.07.2022

Anmerkung

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig, insbesondere:

  • Die enge Auslegung des AGG.

    So lehnt das Gericht zwar vertretbar das Vorliegen eines Massengeschäfts ab, beschäftigt sich aber nur äußerst oberflächlich damit, dass ein Massengeschäft keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AGG ist.

  • Die unzureichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Hausrechts.

    Nach der Corona-Verordnung musste die Klägerin keine Maske tragen, weil der Verordnungsgeber zu dem Schluss gekommen ist, dass es unverhältnismäßig wäre, das Tragen einer Maske zu verlangen, wenn dies medizinisch nicht möglich ist. Diese Überlegungen spielen auch bei der Reichweite des Hausrechts eine Rolle, denn:

    Das Hausrecht gilt nicht grenzenlos, sondern folgt aus dem Eigentumsrecht und Eigentum verpflichtet bekanntlich! So darf beispielsweise die Ausübung des Eigentumsrechts nicht völlig unverhältnismäßig sein.

    Doch genau das passiert hier: Die Praxis schließt einen Menschen wegen seiner Behinderung aus.

    Doch das Gericht prüft dies nicht einmal im Ansatz.

Das Gericht hat den Schutzzweck des AGG und die besondere Situation der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Entscheidung des Gerichts:


Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.

  • Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung diskriminierender Handlungen in Gestalt der Ablehnung der weiteren krankengymnastischen Behandlung wegen des Nicht-Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maske) sowie einen auf § 21 Abs. 2 S. 2 AGG gestützten Entschädigungsanspruch geltend.

Sie legt ein durch Dr. med. X ausgestelltes ärztliches Attest vom 29.04.2020 (Bl. 12 d. A.) vor, ausweislich dessen sie aufgrund medizinischer Beeinträchtigungen keine Maske tragen kann und von einer entsprechenden Verpflichtung befreit sein soll. Eine konkrete Diagnose wird nicht angegeben.

Die Beklagte betreibt in A. eine Praxis für Physikalische Therapie, in welcher sich die Klägerin aufgrund von Rückenproblemen in Behandlung befand. Dort erhielt die Klägerin unter dem 03.09. und dem 14.09.2020 jeweils eine ärztlich verordnete (vgl. das von Dr. med. Y ausgestellte Rezept v. 31.08.2020, Bl. 10 d. A.) manuelle Therapie. Am 21.09.2020 wurde ihr jedoch von der Beklagten die Behandlung verweigert und sie der Praxis verwiesen, wobei sich die Beklagte darauf berief, dass die Klägerin keine Maske trage. Bei den beiden zuvor wahrgenommenen Behandlungsterminen hatte die Klägerin auch bereits keine Maske getragen.

Mit Schreiben vom 12.10.2020 (Bl. 95 d. A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und rügte eine Diskriminierung zu ihren Lasten, u. a. unter Hinweis auf § 21 AGG, und forderte diese zur Stellungnahme auf.

Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich wiederum mit Schreiben vom 10.12.2020 (Bl. 16 ff. d. A.) - erfolglos - an die Beklagte und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 22.12.2020 auf, die Fortsetzung der manuellen Therapie schriftlich zu bestätigen.

Die Klägerin behauptet, bei ihr bestehe eine kardiologische Erkrankung in Gestalt eines Mitralklappen-Prolaps, der zu Herz-Rhythmus-Störungen und Extrasystolen führe. Angesichts dessen sei sie gemäß § 1a Abs. 3 Ziff. 2 der Corona-Verordnung des Landes Hessen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Sie ist der Ansicht, ihr stünde gemäß § 21 AGG gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Behandlungsverweigerungen zu. Sie werde durch die Verweigerung der Behandlung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und wegen ihrer Behinderung diskriminiert. Die Beklagte könne sich nicht auf ihr Hausrecht berufen, da sie sich so über die in der Corona-Verordnung des Landes Hessen vorgesehene Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen hinwegsetzen würde. Weiterhin meint sie, dass ihr in Anbetracht der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch ein Entschädigungsanspruch nach § 823 BGB sowie nach § 21 Abs. 2 AGG zustehe. Die Höhe der Entschädigung solle bei 4.000,00 € liegen, werde jedoch letztlich in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, der Klägerin ohne Mund-Nasen-Bedeckung manuelle Therapien in ihrer Praxis für physikalische Therapie zu verweigern;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die AGG-Diskriminierung (Behandlungsverweigerung vom 21.09.2020) eine angemessene Entschädigung nicht unter 4.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

  3. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 421,90 € netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 67,50 € mithin 489,40 € brutto zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 (Bl. 97 ff. d. A.) hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. - unter unveränderter Beibehaltung der übrigen Anträge - wie folgt gefasst:

  • die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, der Klägerin ohne Mund-Nasen-Bedeckung manuelle Therapien in ihrer Praxis für Physikalische Therapie zu verweigern.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, sofern sich die Klägerin auf ihr ärztliches Attest berufe, könne dieses allenfalls von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Maske dispensieren, nicht aber von einer entsprechenden auf ihr Hausrecht gestützten Anordnung. Zudem sei es ihr jederzeit unbenommen gewesen, die Behandlung aufzukündigen.

Die Klage ist der Beklagten am 01.03.2021 zugestellt worden.

Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll zum Verhandlungstermin vom 23.09.2021 (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zum zweiten Verhandlungstermin vom 02.06.2022 (Bl. 140 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

  1. Sofern die Klägerin ihren Klageantrag zu 1. neu gefasst hat (Meidung eines „Ordnungsgeldes“ anstelle einer „Vertragsstrafe“), handelt es sich hierbei um keine der Zustimmung der Beklagtenseite bedürfende Klageänderung bzw. -rücknahme, sondern um eine ohne Weiteres zulässige Berichtigung des Antrags (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., 2020, § 263, Rn. 8). Die Klägerin verfolgt nach wie vor mit dem in Rede stehenden Antrag ihr Unterlassungsbegehren.

  2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr jedoch unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im Einzelnen:

    1. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Unterlassungsanspruch, künftig nicht die Behandlung von der Beklagten verweigert zu bekommen, sofern sie keine Maske trägt, nicht zu.

      1. Dieses Begehren kann sie zunächst nicht mit Erfolg auf § 21 Abs. 1 S. 2, 1 AGG stützen.

        Nach dieser Vorschrift kann ein von einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 AGG Betroffener Unterlassung verlangen, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:

        Zwar erweist sich zunächst der Anwendungsbereich des AGG als eröffnet, da die von der Klägerin behauptete Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG erfolgte und die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 12.10.2020 innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis gegenüber der Beklagten die behauptete Diskriminierung gerügt und Unterlassung gefordert hat. Aufgrund der ablehnenden, im gesamten Prozessverlauf zu Tage getretenen Haltung der Beklagten besteht zudem die Gefahr, dass die Beklagte der Klägerin auch zukünftig den Zutritt und die Behandlung in der Praxis für Physikalische Therapie verwehren wird, sofern die Klägerin diese sollte in Anspruch nehmen wollen und sich dabei weigern sollte, eine Maske zu tragen.

        Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, worauf das Gericht auch bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 26.11.2021 (Bl. 105 ff. d. A.) hingewiesen hatte, im Streitfall nicht eröffnet.

        Die von der Klägerin wegen ihrer Rückenprobleme in Anspruch genommenen manuellen Therapien in der Praxis für Physikalische Therapie der Beklagten stellen kein Massengeschäft ohne Ansehen der Person im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AGG dar, denn bei einer gesundheitsbezogenen Leistung wie der vorliegenden kommt es angesichts der Ausrichtung des Leistungsinhalts an der körperlichen Verfasstheit des Patienten zwangsläufig auf das „Ansehen der Person“ an, so dass eine Qualifikation als Massengeschäft oder massengeschäftsähnliches Geschäft insoweit ausscheiden muss (so ebenfalls beispielsweise AG Wipperfürth, Urt. v. 25.09.2014 - 9 C 379/13 BeckRS 2014, 124405 oder Mörsdorf, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.01.2022, § 19 AGG, Rn. 35). Ebenso wenig liegt ein massengeschäftsähnliches Schuldverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG vor, bei dem das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt. Von dieser Tatbestandsalternative werden nämlich in erster Linie Konstellationen erfasst, in denen nicht die individuelle Person, sondern nur ihre Bonität für den Vertragsschluss bedeutend ist (vgl. dazu erneut Mörsdorf, a. a. O., § 19 AGG, Rn. 41 ff.). Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall ersichtlich ebenso wenig gegeben.

        Es war der Beklagten demnach nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf ihr Hausrecht zu berufen, selbst wenn sie damit einen restriktiveren Maßstab angelegt haben sollte als die maßgebliche Corona-Verordnung des Landes (so auch etwa AG Bremen, Urt. v. 26.03.2021 - 9 C 493/20-, juris, Rn. 31).

      2. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin folgt ebenso wenig aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 1, 823 BGB.

        Insofern fehlt es an der rechtswidrigen Beeinträchtigung eines von den genannten Vorschriften geschützten Rechtsgutes.

        Für eine Beeinträchtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf das Rechtsgut Gesundheit. Insbesondere kann sich die Klägerin insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe Schmerzen erlitten, weil ihr die Beklagte die Behandlung von bestehenden Rückenbeschwerden versagt habe. Eine solche Sichtweise würde nämlich verkennen, dass die Beklagte, wie sich aus den obigen Ausführungen zu 1. a) ergibt, von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, die Klägerin (weiterhin) zu behandeln.

        Nach alledem war es der Beklagten unbenommen, die Verpflichtung zum Tragen einer Maske zur Voraussetzung der Durchführung weiterer Behandlungstermine zu machen.

      3. Ein gegenteiliges Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Judikatur, auf welche sich die Klägerin im Verhandlungstermin vom 02.06.2022 noch berufen hat:

        Zwar mag zum einen das VG Sigmaringen etwa entschieden haben (so der Beschl. v. 20.05.2022 - 8 K 1034/22 -, juris), dass die derzeit geltende Fassung von § 28a Abs. 7 IfSG keinen Raum für eine auf das Hausrecht gestützte Anordnung eines Gerichtspräsidenten zum Tragen einer Maske im Gerichtsgebäude lasse. Diese Konstellation ist jedoch nicht mit derjenigen des Streitfalls zu vergleichen. Im Streitfall geht es nicht um den Zugang zu einem (öffentlichen) Gerichtsgebäude, sondern darum, dass die Beklagte - wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde - nicht dazu verpflichtet werden kann, die Klägerin zu behandeln.

        Zum anderen folgt auch aus einer jüngeren Entscheidung des OLG Karlsruhe (gemeint wohl Beschl. v. 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22 juris) nichts Anderes. Diese Entscheidung befasst sich mit den Anforderungen, welche an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der bußgeldbewehrten Maskenpflicht nach §§ 3 Abs. 1 und 2, 19 Nr. 2 der baden-württembergischen Corona-Verordnung vom 30.11.2020 zu stellen sind und hat eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Gestalt des Nicht-Tragens einer Maske in einem Ladengeschäft zum Gegenstand. Dies lässt ebenso wenig Rückschlüsse auf die Konstellation des Streitfalles zu, in welcher es - wie gesagt - letztlich darum geht, ob die Beklagte verpflichtet werden kann, mit der Klägerin zu kontrahieren und diese zu behandeln. Wie bereits unter 1. a) begründet wurde, ist dies letztlich nicht der Fall.

    2. Darüber hinaus steht der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 4.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen ebenfalls nicht zu.

      1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 21 Abs. 2 AGG.

        Nach dieser Vorschrift ist der Benachteiligende bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, was jedoch dann nicht gilt, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

        Wie bereits unter 1. a) ausgeführt wurde, war im Streitfall der Anwendungsbereich des § 19 AGG schon nicht eröffnet.

      2. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der klägerseits begehrten Entschädigung folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.

        Es wurde bereits unter 1. b) im Zusammenhang mit dem dort diskutierten Unterlassungsanspruch dargelegt, dass es an einer Rechtsgutsverletzung fehlt. Im Hinblick auf die nunmehr in Rede stehende Frage gilt nichts Anderes. Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Rechtsgut Gesundheit sei betroffen, da ihr die Beklagte die Behandlung der Rückenbeschwerden versagt habe (s. o.).

      3. Die von der Klägerin ebenfalls begehrten Rechtshängigkeitszinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

  3. In Ermangelung eines Anspruchs dem Grunde nach steht der Klägerin gegen die Beklagte schließlich auch nicht der mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

  5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

  6. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.