Aufgrund der Test- und Maskenpflicht schickten Eltern ihr 7-jähriges Kind zeitweise nicht mehr in die Schule. Stattdessen unterrichteten sie den Erstklässler selbst. Das hatte Konsequenzen: das Jugendamt entzog ihnen teilweise das Sorgerecht für ihr Kind. Die Eltern griffen die Entscheidung des Jugendamtes gerichtlich an, aber das OLG Karlsruhe lehnte den Antrag der Eltern ab.
Schulalltag im Jahre 2021: Klassenfotos mit 1,5 Meter Abstand zwischen den i-Männchen, deren Gesichter hinter Masken verborgen. Mehrmals pro Woche Coronatest, stundenlange Maskenpflicht während des Unterrichts. Dies begleitet von sich ständig wiederholenden Ermahnungen der Kinder wegen angeblicher Todesgefahren für die Großeltern, die wegen des Virus auch von ihnen ausgingen.
Da ein solcher Umgang mit Kindern nicht nur respektlos, sondern auch gesundheitsgefährdend ist, haben Länder wie Schweden einen völlig anderen Umgang mit den Kindern gepflegt. Auch in Deutschland wurde sehr spät auch von der Politik eingeräumt, was schon sehr früh bekannt war, nämlich die Schädlichkeit solcher Maßnahmen für die Kinder.
Um ihr Kind ausdrücklich vor einem solchen Umgang zu schützen, schickte ein Elternpaar aus Baden-Württemberg seinen 7-jährigen Sohn nicht in die Schule. Damit das Kind dennoch gefordert wurde, unterrichteten sie dieses selbst. Dennoch forderte die Schulbehörde die Befolgung der Schulpflicht ein. Der Fall ging vor Gericht.
Das OLG Karlsruhe entschied im August 2022 u.a.:
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie nicht ansatzweise auf die Bedenken der Eltern eingeht. Den Grund für das Fernbleiben vom Unterricht, nämlich die mit den Maßnahmen bestehenden Gesundheitsgefahren thematisiert das Gericht überhaupt nicht. Das OLG Karlsruhe geht beispielsweise nicht darauf ein, dass in einigen Schnelltest giftige Substanzen enthalten sind, worauf selbst in den Beipackzetteln hingewiesen wird und weshalb Handschuhe zu tragen sind.
Einige Bundesländer hatten bereits seit über einem Jahr die Nutzung von Tests beendet, wie in einem Artikel der Welt vom 21.04.2021 nachlesbar ist – über ein Jahr vor der Entscheidung.
Die Welt schrieb bereits 14 Monate vor der Entscheidung, Zitat:
„Mehr als zwei Millionen Schnelltests eines koreanischen Anbieters bestellte Hamburg. Diese enthalten eine giftige Chemikalie, die Stadt steuerte um. Nun schaltet sich das Bundesinstitut für Arzneimittel ein.“
und weiter
„Hintergrund war die Flüssigkeit in den Teströhrchen, die eine Chemikalie aus der Gruppe der Octyl-/Nonylphenylethoxylate enthält – dieser Stoff kann zu Hautreizungen und ernsthaften Augenverletzungen führen, das stellt die European Chemicals Agency der EU fest. Die Gesundheitsbehörde bestätigte, dass die Reagenzflüssigkeit eine giftige Substanz enthalte.“
Anekdotische Evidenz: Mir selbst ist aus Berichten mehrer Schüler eines anderen Gymnasiums bekannt, dass die Testungen nicht gemäß dem Beipackzettel abliefen. Dass die Testflüssigkeit verschüttet oder von Kindern sogar getrunken wurde kam mehrfach vor. Meines Erachtens ist völlig realitätsfremd, anzunehmen, solche Test würden von Schülern gemäß der Packungsbeilage durchgeführt werden. Wer das annimmt, verschließt die Augen vor der Wirklichkeit. Wer es aber akzeptiert, der muss einsehen, dass dies auch für die rechtliche Bewertung Konsequenzen hat. Das bedeutet: Ein Gericht sollte sich immer fragen: welche Gefahren drohen, wenn Schüler die Text falsch anwenden, z.B. die Testflüssigkeit (mehrfach) verschlucken.
Zurück zum Fall:
Stattdessen führt das Gericht auffallend lang und breit in bewährter Textbausteintechnik aus, wie wichtig Schulunterricht grundsätzlich sei und bei Kindern durch ein Fernbleiben von diesem Gefahren drohen würden. Man kann sich streiten, ob das bereits für gewöhnlichen Schulunterricht gilt. Doch wie wir alles wissen, kann von einem solchen in der Coronazeit gar keine Rede. Die Ausführungen des Gericht gehen damit ins Leere, da diese lediglich einen fiktiven, aber nicht den konkret zu behandelnden Fall betreffen.
Und dann dann geht das OLG noch einen Schritt weiter und greift zu Ausführungen, die aus der Zeit gefallen scheinen, Zitat des Gerichts:
„Denn nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Grundlagen kann der Gesetzgeber insoweit in das Elternrecht eingreifen. Die allgemeine Schulpflicht dient nicht nur der Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten, die möglicherweise auch im familiären Rahmen erlernt werden können. Vielmehr dient die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinter stehenden Gemeinwohlinteressen.“
Mit anderen Worten: Der Staat verlangt den Zugriff auf das Kind und die Eltern haben sich dem zu unterwerfen.
Folgerichtig ignoriert das Gericht auch den Aspekt, ob von einem solchem Pandemieunterricht Gefahren ausgehen. Dies erreicht es mit einem geschickten Kunstgriff: Es behauptet schlicht, dass dieser Aspekt nicht entscheidend sei, weil dies nicht der Grund für das Fernbleiben vom Unterricht sei – erstaunlich, denn die Eltern argumentierten ausdrücklich in diese Richtung.
Im Wege der einstweiligen Anordnung werden ergänzend zu Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 18.05.2022 (1 F 334/21) vorläufig folgende weitere Maßnahmen getroffen:
Die elterliche Sorge für das Kind T. J., geboren 2014, wird hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten und hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Schultagen für die Dauer der Unterrichtszeiten vorläufig den Eltern entzogen.
Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis, Badstr. 20, 77652 Offenburg.
Die Eltern werden verpflichtet, das Kind jeweils an den Schultagen an den Ergänzungspfleger auf Verlangen herauszugeben.
Zur Vollstreckung der jeweiligen Herausgabe des Kindes darf unmittelbarer Zwang ausgeübt werden. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt zur gewaltsamen Öffnung der Wohnung der Eltern sowie zur Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke des Auffindens des Kindes.
Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung der Herausgabe des Kindes kann das Gericht gegenüber den Eltern ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen.
Die Gerichtskosten im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 2.000 € festgesetzt.
Beim Senat ist ein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem sich die Eltern mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung einer Weisung zum Schulbesuch im Rahmen des § 1666 BGB wenden.
Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn A., geb. 2014 (7 Jahre).
Außerdem leben im Haushalt noch die 3 Geschwister:
- X., geb. 20XX (x Jahr),
- Y., geb. 20XX (x Jahr) und
- Z., geb. 20XX (x Jahr).
Die Mutter betreut die vier Kinder, der Vater war als Altenpflegehelfer berufstätig, ist mittlerweile arbeitslos.
Das Kind A. wurde mit 6 Jahren und 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die Y.schule eingeschult, ist aber bisher zu keinem einzigen Schultag erschienen.
Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern
- mit der Testpflicht (insb.: die Tests würden Krebs verursachen),
- mit der Maskenpflicht (angebliche Erstickungsanfälle; Attest eines rechtskräftig wegen falscher Atteste verurteilten Zahnarztes) sowie
- mit der Gefahr einer Zwangsimpfung durch die Schule (Stichwort: Impfbus; die Eltern verlangten insoweit eine eidesstattliche Versicherung des Schulleiters).
Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft, weshalb das nächstjüngere Kind X. auch keinen Kindergarten besucht. A. geht nach Mitteilung der Eltern regelmäßig zu den R. (einem Jugendverband einer Freikirche pfingstkirchlicher Prägung).
Wegen des fehlenden Schulbesuches wandte sich die Schule an das Jugendamt, das mit Schreiben vom 22.12.2021 ein Verfahren nach § 1666 BGB anregte (1 F 334/21). Die vom Familiengericht bestellte Verfahrensbeiständin durfte im Beisein der Eltern ein einziges Gespräch mit dem Kind führen. Ein Vermittlungsversuch zwischen Eltern und Schule scheiterte. Nach der schriftlichen Stellungnahme des Verfahrensbeistands wurde von den Eltern weiterer Kontakt zum Kind verweigert. Die Eltern stellten gegen die Verfahrensbeiständin einen Befangenheitsantrag, in dem sie die Vorgehensweise der Verfahrensbeiständin, das Kind zum Schulbesuch und zu einem Spaziergang mit ihr alleine zu bewegen, rügten. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Mit Datum vom 12.03.2022 ging ein „Zeugenbericht“ von Angehörigen der Initiative „Ortenauer Eltern und Menschen mit Herz“ (Vereinigung von Gegnern der Corona-Maßnahmen in Kooperation mit „aufrecht:freidenken“) ein.
Das Kind wurde für die Kindesanhörung vom 15.03.2022 krank gemeldet (Attest Dr. W.), für den Folgetermin vom 06.04.2022 erneut (Attest Dr. V.).
Im einem parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren (1 F 74/22) erteilte das Familiengericht den Eltern das vorläufige Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Der Beschluss mit Datum vom 07.04.2022, ausgefertigt am nächsten Tag, konnte trotz Monierung vom 09.05.2022 zunächst nicht an den Rechtsanwalt der Eltern zugestellt werden. Die Zustellung erfolgte daraufhin mit Zustellungsurkunde am 15.06.2022, d.h. nach dem Beschluss im Hauptsacheverfahren (1 F 334/21). Die Beschwerde der Eltern vom 21.06.2022 gegen die einstweilige Anordnung wurde vom Senat mit Beschluss vom 08.08.2022 als unzulässig verworfen (5 UF 127/22).
Am 21.04.2022 wurden die erwachsenen Beteiligten im Hauptsacheverfahren vom Familiengericht angehört. Die Eltern erklärten, sie würden das Kind nach den Osterferien in die Schule schicken (also ab 25.04.2022), da die Corona-Maßnahmen aufgehoben seien. Sie würden aber überlegen, das Kind zukünftig in der Grundschule in Nesselried anzumelden.
Auch im Folgenden besuchte das Kind bis zu den Sommerferien keine Schule.
Die Eltern erklärten, sie würden keine Kindesanhörung im Beisein des Verfahrensbeistands akzeptieren. Daraufhin hob das Familiengericht den Termin zur Kindesanhörung im Hauptsacheverfahren auf.
Mit Beschluss vom 18.05.2022 erteilte das Familiengericht den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht des Kindes zu sorgen. Der Beschluss wurde den Eltern am 20.05.2022 zugestellt.
Gegen den Beschluss haben die Eltern Beschwerde eingelegt (5 UF 120/22). Darin wird auf die gesundheitsschädigende Maskenpflicht von Kindern verwiesen.
Verfahrensbeistand und Jugendamt treten der Beschwerde entgegen.
Im Anhörungstermin vom 10.08.2022, zu dem die Eltern über ihren Rechtsanwalt durch Zustellung am 30.07.2022 geladen wurden, erschienen sie nicht, auch wurde das Kind nicht zur Anhörung gebracht. Im Anschluss erklärten sie, die Ladung wegen Umzugs und Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten nicht erhalten zu haben.
Im Termin wurde erörtert, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, um den Schulbesuch zu sichern. Jugendamt und Verfahrensbeiständin treten dem bei.
Inzwischen ist die Familie nach A. verzogen. Den fehlenden Schulbesuch erklären sie nunmehr damit, dass T. sich durch das „Freilernen im Homeschooling“ „toll“ entfalten könne; das Kind wolle dies so weiterführen. Sein Bildungsstand könne jederzeit überprüft werden; er sei in den erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht abgefragt worden. Sowohl der Schulleiter der S.schule als auch das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin seien so kompromisslos vorgegangen, dass die Eltern das Vertrauen in diese Personen verloren hätten. Sie seien weiterhin an einer Lösung interessiert mit einfühlsamen Beteiligten, damit A. langsam den Weg zur Schule finde. Die Eltern beabsichtigten, ihn an der Gemeinschaftsschule am neuen Ort in A. anzumelden, was ferienbedingt zur Zeit nicht möglich sei.
Die angekündigte ausführliche Begründung des Verfahrensbevollmächtigten ist nicht eingegangen.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die einstweilige Anordnung ist von Amts wegen zu erlassen.
1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein derartiges Regelungsbedürfnis ist anzunehmen, wenn ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu wahren, bzw. wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, § 49 Rn. 13). Bei einstweiligen Regelungen im Beschwerdeverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels summarisch und vorläufig zu betrachten und mit den drohenden Nachteilen für alle Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 59).
2. In der Sache hat gemäß § 1666 Abs. 1 BGB das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseinritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2019, 598, juris Rn. 18). Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren - einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein (BGH FamRZ 2019, 598, juris Rn. 33). Da in das nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (BVerfG FamRZ 2021, 104, juris Rn. 30 m.w.N.), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die getroffenen Maßnahmen müssen zur Beseitigung der dem Kind drohenden Gefahren geeignet sein und müssen zu Art und Umfang der Gefahren in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das gilt insbesondere für eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen, da diese den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt. So dürfen etwa die Folgen einer Fremdunterbringung des Kindes nicht gravierender sein als die eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie (BVerfG FamRZ 2015, 208, juris Rn. 15 f.; OLG Dresden FamRZ 2015, 676, juris Rn. 3). Auch gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), für eine dem Kindeswohl bestmögliche Förderung zu sorgen (BVerfG FamRZ 2012, 1127, juris Rn. 15; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 33 f.). Die Eingriffsbefugnisse des § 1666 BGB bezwecken auch nicht, dem Kind eine optimale oder auch nur durchschnittliche Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen, sondern lediglich, nicht mehr vertretbare Gefahren und Schäden von ihm abzuwenden. Begrenzte persönliche und wirtschaftliche Möglichkeiten und Verhältnisse muss das Kind in gewissem Umfang als Schicksal und Lebensrisiko tragen (BVerfG FamRZ 2015, 112, juris Rn. 38; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1666 Rn. 84 m.w.N.), denn vorrangig kommt den Eltern die Aufgabe und das Recht zu, Gefahren für die Entwicklung der Kinder abzuwehren. Eltern und Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, mit und in der eigenen Familie zu leben und aufzuwachsen. Erst dann, wenn für das Kind bestehende Gefahren die oben genannte Schwelle überschreiten, dürfen zum Schutz des Kindes im Rahmen von §§ 1666, 1666a BGB gerichtliche Maßnahmen getroffen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 35 m.w.N.).
Konkret für den Fall der Schulverweigerung gilt, dass das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist. Zu dieser Beschränkung ist der Gesetzgeber befugt. Diese dient als geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG vom 31.05.2006 – 2 BvR 1693/04, juris Rn. 15 f.).
Zur Sicherung der Schulpflicht kommt daher grundsätzlich der teilweise Entzug des Sorgerechts und die Anordnung einer Pflegschaft in Betracht. Diese Maßnahmen sind im Grundsatz geeignet, dem Missbrauch der elterlichen Sorge durch die schulverweigernden Eltern entgegenzuwirken. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten schafft in Verbindung mit der Anordnung der Pflegschaft die Voraussetzungen dafür, dass ein Kind durch geeignete Maßnahmen eines Pflegers zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule in Deutschland angehalten wird und Schaden vom Kind, wie er von einem ausschließlichen Hausunterricht zu besorgen ist, abgewendet wird. Dabei kann ein solcher Pfleger ermächtigt werden, die Herausgabe des Kindes notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterlichen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Dies gilt, wenn mildere Mittel, das Kind vor dem Missbrauch der elterlichen Sorge wirksam zu schützen und den staatlichen Erziehungsauftrag im wohlverstandenen Kindesinteresse durchzusetzen, nicht mehr zur Verfügung stehen. Der teilweise Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Kindesinteresse auch nicht außer Verhältnis; sie sind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes geboten (BGH vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07, juris Rn. 15; OLG Celle vom 02.06.2021 – 21 UF 205/20, juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Nürnberg vom 15.09.2015 - 9 UF 542/15, juris Rn. 13; OLG Köln vom 02.12.2014 - 4 UF 97/13, juris Rn. 4; OLG Frankfurt a.M. vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14, juris Rn. 14).
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass bei hinreichender Wissensvermittlung und hinreichender Sorge für die körperliche, kognitive, sprachliche, emotionale und soziale Entwicklung des Kindes im Einzelfall durch Einholen eines Sachverständigengutachtens oder durch einen positiven Eindruck von dem Kind bei der gerichtlichen Anhörung eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden könne (in diese Richtung OLG Bamberg vom 22.11.2021 – 2 UF 220/20, juris Rn. 30; OLG Hamm vom 11.10.2019 - 3 UF 116/19, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf vom 25.07.2018 – 2 UF 18/17, juris Rn. 7), überzeugt dies nicht. Denn nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Grundlagen kann der Gesetzgeber insoweit in das Elternrecht eingreifen. Die allgemeine Schulpflicht dient nicht nur der Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten, die möglicherweise auch im familiären Rahmen erlernt werden können. Vielmehr dient die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinter stehenden Gemeinwohlinteressen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (BVerfG vom 31.05.2006 – 2 BvR 1693/04, juris Rn. 17 ff.).
3. Nach diesen Grundsätzen, auf der dargestellten tatsächlichen Grundlage und unter Ausschöpfung der im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ist unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erforderlich, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um zumindest zu Beginn des zweiten Schuljahres dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen.
a. Nach den oben dargelegten Grundlagen bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Die Eltern haben über ein vollständiges Schuljahr hinweg nicht für einen Schulbesuch des Kindes gesorgt, obwohl die von ihnen selbst formulierten Hinderungsgründe spätestens seit den Osterferien im April 2022 weggefallen sind. Damit gefährden sie die oben dargestellte Entwicklung des Kindes zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit und die gleichberechtigte Teilhabe des Kindes an der Gesellschaft. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Eltern auch weiterhin nicht für den Schulbesuch des Kindes sorgen. Dies gilt umso mehr, als sich die Eltern mittlerweile auf keinerlei inhaltliche Gründe mehr für den fehlenden Schulbesuch berufen. Die Eltern berufen sich in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2022 darauf, sie hätten gemerkt, wie toll sich das Kind durch das Freilernen im Homeschooling entfalten könne; diese Erklärung hat keine inhaltliche Substanz. Damit setzen die Eltern ihre Einschätzung einfach an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung über die Bedeutung der Schulpflicht. Nach den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen ist der Gesetzgeber berechtigt, insoweit die elterliche Einschätzung aus übergeordneten Gesichtspunkten des Kindeswohls einzuschränken. Soweit die Eltern darauf hinweisen, es entspreche T.s Willen, im Homeschooling beschult zu werden, spielt dies für die Entscheidung keine Rolle. Denn eine so weitreichende und weichenstellende Entscheidung wie die Frage der Beschulung kann nicht dem Willen eines 7jährigen Kindes anvertraut werden, das die damit zusammenhängenden Implikationen nicht annähernd überschauen kann. Dass die Eltern diese Frage der Entscheidung des Kindes überlassen wollen, spricht umgekehrt gegen ihre Eignung, in dieser Frage die elterliche Sorge verantwortungsbewusst ausüben zu können. In ihrem Schreiben vom 15.08.2022 haben die Eltern noch einmal Unterlagen zu den Coronamaßnahmen des Jahres 2021 vorgelegt; dies ändert ebenfalls nichts, da die Corona-Pandemie schon längst nicht mehr der Grund für T.s fehlenden Schulbesuch ist. Weitere Gesichtspunkte, weshalb T. nicht die Schule besuchen kann und mit denen eine inhaltliche Auseinandersetzung stattfinden könnte, tragen die Eltern nicht vor. In ihrem Schreiben vom 19.08.2022 schildern die Eltern zunächst die chronologischen Abläufe und erklären, dass sie sich gewünscht hätten, dass Schule, Jugendamt und Verfahrenbeiständin kompromissbereiter mit ihnen umgehen. Angesichts der Bedeutung der Schulpflicht einerseits und der mit dem fehlenden Schulbesuch einhergehenden Gefährdung des Kindeswohls verkennen die Eltern hierbei jedoch ihren und den Spielraum der Beteiligten. Sämtliche Beteiligte haben versucht, mit den Eltern das Ziel zu erreichen, das schlicht zu erreichen ist: dass das Kind die Schule besucht. Bei einem solchen Vorgang müssen Eltern mit dem Kommunikationsstil der anderen Beteiligten umgehen, sofern diese nicht ihre Befugnisse überschreiten, was aus dem eigenen Vortrag der Eltern bei keinem der benannten Beteiligten der Fall gewesen ist. Alle Beteiligte haben eingefordert, was ihre Aufgabe ist. Dies gilt namentlich auch für die Verfahrensbeiständin, die den gesetzlichen Auftrag hat, grundsätzlich mit dem Kind alleine zu sprechen, d.h. ohne die Eltern. Es liegt im Kinderschutzverfahren grundsätzlich nicht in der Entscheidungsmacht der Eltern, dies abzulehnen, sondern das Kind in geeigneter erzieherischer Weise darauf vorzubereiten. Mit der Erklärung im Schreiben vom 19.08.2022, das Kind nunmehr in der Gemeinschaftsschule in Achern anmelden zu wollen, setzen die Eltern sich schließlich in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 15.08.2022, in dem sie noch angekündigt haben, T. auch zukünftig im Homeschooling unterrichten zu wollen. Wenn zutrifft, dass die Eltern das Kind in Achern einschulen wollen, werden die Eltern und der bestellte vorläufige Ergänzungspfleger einvernehmlich auf das gleiche Ziel hinarbeiten. Die o.g. widersprüchlichen Angaben der Eltern und die nicht eingehaltene Zusage der Eltern zum Schulbesuch nach den Osterferien lassen dies jedoch so unsicher erscheinen, dass von der Bestellung des vorläufigen Ergänzungspflegers nicht abgesehen werden kann.
Fragen der gesundheitsgefährdenden Schimmelbildung in der bisherigen Wohnung der Eltern spielen für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Auch geht der Senat davon aus, dass die Eltern das Kind unabhängig vom Schulbesuch grundsätzlich gut betreuen.
Im vorliegenden Fall sind im Übrigen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern auch ohne Schulbesuch für eine umfassende Bildung des Kindes sowohl hinsichtlich kognitiver wie sozialer Kompetenzen sorgen wollten und könnten, nicht ersichtlich. Die Angabe der Eltern gegenüber dem Verfahrensbeistand, sie würden im Kontakt mit einer Lehrerin der Schwarzwaldschule stehen, konnte von dort nicht bestätigt werden. Die Eltern räumen selbst ein, die Unterlagen der Grundschule nicht zurückgeleitet zu haben; dies nur aus Beweisgründen unterlassen zu haben, ist nicht plausibel, denn hierfür hätten einfach Kopien gefertigt werden können. Das gleiche gilt für die Angabe, der Lernstand des Kindes sei erhoben worden; es ist unklar, wer diese Erhebung durchgeführt hat und welcher Maßstab dabei zugrunde gelegt wurde. Ob tatsächlich die Mutter über ein Schuljahr hinweg mit dem Kind den Lernstoff bearbeitet hat, konnte nicht geklärt werden. Soweit die Eltern behauptet haben, das Kind sei von Montag bis Freitag jeden Schultag im Umfang von zwei Unterrichtsstunden von einer Online-Lehrerin beschult worden, konnte dies ebenfalls nicht geklärt werden. Es bleibt auch offen, welche fachliche Qualifikation diese Person hat und welche Inhalte sie vermittelt. Auch in ihren Stellungnahmen vom 15.08.2022 und vom 19.08.2022 tragen die Eltern insoweit keine konkreten Einzelheiten vor, obwohl diese Fragen ausweislich des direkt den Eltern am 12.08.2022 zugestellten Protokolls im Termin vom 10.08.2022 ausdrücklich erörtert wurden und ihre Relevanz den Eltern daher bekannt sein konnte.
b. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich.
Das mildere Mittel einer Weisung an die Eltern ist bereits seit Anfang Mai 2022 wirksam ausgesprochen, ohne dass dies zu einer Änderung der Haltung der Eltern geführt hätte.
Mildere andere Mittel, um den Schulbesuch des Kindes zu sichern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind helfende und unterstützende Angebote an die Eltern an deren Abwehrhaltung gescheitert.
Schulrechtliche Maßnahmen stehen neben den familiengerichtlichen Maßnahmen. Allein deren bestehende Möglichkeit beseitigt nicht die Kindeswohlgefährdung.
Nach den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen sind auch die zur Sicherung der Durchsetzung und Vollstreckung erforderlichen Begleitmaßnahmen von der rechtlichen Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB in diesen Fällen gedeckt.
Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
Dies gilt nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab zunächst für die teilweise Entziehung des Sorgerechts, aber auch für die Begleitmaßnahmen. Zwar kann die gewaltsame Herausnahme des Kindes für den Schulbesuch zu einer erheblichen Traumatisierung des möglicherweise ohnehin bereits geschädigten Kindes führen. Diese Folge ist allerdings im Hinblick auf die oben dargelegte Kindeswohlgefährdung verhältnismäßig. Ohnehin geht der Senat davon aus, dass sich eine tägliche gewaltsame Herausnahme nicht über mehrere Wochen des Schulbesuches erstrecken wird, da entweder die Eltern nunmehr den Schulbesuch des Kindes akzeptieren und umsetzen werden, oder aber eine vollständige Herausnahme des Kindes aus der Betreuung durch die Eltern zu erwägen sein wird.
c. Es besteht ein dringendes Bedürfnis für die getroffenen Maßnahmen, da das neue Schuljahr in wenigen Wochen beginnt und eine Einschulung des Kindes zumindest in diesem Schuljahr noch fristgerecht und mit den neuen Mitschülern gemeinsam erfolgen sollte.
4. Ein dringendes Bedürfnis für weitere Maßnahmen, insbesondere einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge und Herausnahme des Kindes aus der Betreuung durch die Eltern, besteht derzeit nicht. Die vorliegende vorläufige Entscheidung beruht auf der Erwartung, dass mit den angeordneten Maßnahmen nunmehr ein Schulbesuch möglich sein wird.
Von einer vorherigen persönlichen Anhörung der Beteiligten sieht der Senat wegen Dringlichkeit ab. Zu dem im Hauptsacheverfahren angesetzten Termin sind die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung über den von ihnen bestellten Rechtsanwalt nicht gekommen und haben auch nicht das Kind zur Anhörung gebracht. Der neue Termin im Hauptsacheverfahren findet erst nach dem Schulbeginn statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; sie entspricht der Billigkeit. Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Soweit die Eltern eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen die Verfahrensbeiständin ansprechen, geht der Senat davon aus, dass sie diese Beschwerde wie angekündigt ggfs. direkt bei dem Familiengericht anbringen werden, wobei das Familiengericht hierzu ausgeführt hat, dass ein Befangenheitsantrag gegen einen Verfahrensbeistand rechtlich nicht möglich ist.
Soweit die Eltern sich gegen das im Hauptsacheverfahren erkannte Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im dortigen Termin wenden, wird der Senat hierüber im Hauptsacheverfahren entscheiden.