Die Stadt Köln verhängte ab dem 16.04.2021 eine Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr. Diese galt über ein Jar und trat am 17.05.2022 außer Kraft. Der Kläger rief das VG Köln an und begehrte die Feststellung, dass die Ausgangssperre rechtswidrig sei. Da VG wies die Klage ab.
Zunächst ist positiv zu bemerken, dass das Gericht den Eingriff in die Grundrechte durchaus als schwerwiegend beurteilt (Zitat):
„Die (…) Ausgangsbeschränkung stellt zweifelsohne einen schwerwiegenden Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit (…) dar.“
Zu kritisieren sind allerdings die folgenden Punkte:
Diese Aspekte würdigt das Gericht nicht.
Und es stellt auch nicht dar, warum diese und andere Aspekte keine Rolle spielen sollen.
Ferner geht aus der Entscheidung auch nicht hervor, was konkret durch diese Ausgangsbeschränkung erreicht werden sollte. Zwar spricht das Gericht an, dass die Ausbreitung von SARS-CoV-2 unterbunden werden sollte – aber aus welchem Grund? Warum sollte die Ausbreitung verhindert werden? Das bleibt im Dunkeln. Damit fehlt es aber an einer vernünftigen Begründung für den Grundrechtseingriff, um den es hier geht.
Das Gericht lässt außer Acht, dass weder die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bedroht war noch dass es sich um eine besonders schwerwiegende oder gar tödliche Krankheit handelt. Folgt man der Argumentation des Gerichts, so wäre eine Ausgangssperre auch bei einer Influenzawelle rechtmäßig.